Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden

Gestern erst wurden Veranstaltungen ab 150 Teilnehmern in Wiesbaden vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung verboten (Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden) doch schon heute gilt ein landesweites Verbot ab 100 Teilnehmern.

In kurzer Folge werden weitere Regelungen zur Begrenzung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen. Nun ist es die Landesregierung, die die bereits für Wiesbaden geltenden Beschränkungen verschärft und auf Teilnehmerzahlen ab 100 ausweitet. Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus findet sich, wie auch weitere aktuelle und wichtige Informationen über das Coronavirus SARS-CoV-2 auf einer Sonderseite vom Gesundheitsamt Wiesbaden.

Die Nummer unserer Telefonhotline Corona-Virus für Fragen im Umgang mit den Einschränkungen, sowie zu Kurzarbeit steht unseren Kunden exklusiv zur Verfügung. Diese teilt der persönlicher Berater auf Wunsch gerne mit.

Zweite Neufassung der GoBD ab 2020 gültig

Das Verrwirrspiel um die Gültigkeit einer neuen Fassung der GoBD (wir berichteten) hat mit dem neuen BMF-Schreiben offenbar ein Ende gefunden. Nach der Veröffentlichung einer (ersten) Neufassung vom 11.07.2019, welche kurz darauf zurückgezogen wurde, folgte am 28.11.2019 eine (zweite) Neufassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Regeln aus dem Jahre 2014 ablöst.

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44 Euro Sachbezug bei Gutscheinen ab 2020

Die Sachbezugsgrenze von 44 Euro hat sich nicht geändert

Die Sachbezugsgrenze des §8 EStG bleibt auch ab 2020 unverändert bei 44,00 €. Diese Sachbezüge bleiben nach wie vor steuerfrei. Geändert hat sich, dass auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen etc. nun eindeutig zu „Einnahmen in Geld“ zu rechnen sind und nicht mehr zu den Sachbezügen zählen. Derartige Einnahmen sind nicht mehr steuerfrei.

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Die BDA Checkliste jetzt auch mit drittem Geschlecht

Die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte ist um das dritte Geschlecht erweitert worden. Bisherige Formulare sollten gegen die neue Version (Stand: November 2019) ausgetauscht werden. Auch beim Einsatz eigener Personalfragebogen sollte das Ditte Geschlecht „divers“ ab 2020 ergänzt werden.

Das neue Formular haben wir in unsere Sammlung Formulare aus dem Lohnbüro aufgenommen.

Betreiber von Fanpages sind verantwortlich für datenschutzrechtliche Mängel

Der Betreiber einer im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Fanpage (Unternehmensauftritt) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 11.09.2019 entschieden.

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Neue GoBD wurden zurückgezogen

Etwa einen Monat nach Veröffentlichung der neu gefassten GoBD vom 11.07.2019 wurden diese im August 2019 zurückgezogen. Somit gelten wieder die Regeln vom 14.11.2014 ohne die Erleichterungen, welche mit der Neuregelung einhergingen.

Das BMF-Schreiben ist vom Server des BMF entfernt worden. Hier kann es abgerufen werden und Sie lesen über die Gründe, warum es zurückgenommen wurde und welche Neuregelungen nun nicht mehr gelten.

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Merkblatt Lohnoptimierung aktuell 2019

Eine Lohn-Optimierung kann verschiedene Ziele verfolgen. Im Vordergrund steht oft, neben Einkommensteuer auch Sozialabgaben einzusparen um das verfügbare Budget für die Mitarbeiter so zu gestalten, dass bei gleicher oder sogar geringerer Arbeitgeberbelastung möglichst hohe Nettolohnanteile ausgezahlt werden können. Um diese Nettolohnoptimierung soll es im Folgenden gehen. Unser Merkblatt Lohnoptimierung haben wir an die aktuellen Regelungen angepasst und stellen es zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen

Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wie auch Backwaren. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?

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Formulare aus dem Lohnbüro 2019 aktuallisiert

Die kostenlosen Formulare stehen in aktueller Version zum Download zur Verfügung.

Neu ist die Vorlage zur Arbeitszeiterfassung. Sie enthält jetzt für jeden Monat von Januar bis Dezember eine Seite mit Kalendarium. Beim Ausfüllen sieht der Mitarbeiter den Wochentag zu jedem Datum. Irrtümliche Eintragungen von Arbeitszeiten, wie zum Beispiel an arbeitsfreien Sonntagen, können so leicht erkannt und vermieden werden.

Den Gratis Download der PDF-Dateien finden Sie hier: Formulare aus dem Lohnbuero

Fachkräfte erfolgreich einsetzen

Personalarbeit, Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung wachsen immer stärker zusammen. Durch die Nutzung moderner Technik und komplexer EDV- und IT-Strukturen verschmelzen die Arbeitsbereiche, was zu Kostensenkungen z. B. durch ersparte Mehrfacherfassung von Daten führen kann.

Zugleich wird häufig verkannt, dass die einzelnen Bereiche nicht ohne spezielles und fundiertes jeweiliges Fachwissen bearbeitet werden können. Der Versuch, diese Aufgaben – und sei es auch nur in Teilen – an vorhandene, fachfremde Mitarbeiter zu delegieren muss fehlschlagen, wenn dies nicht mit Expertenkenntnissen begleitet wird. Schon bei scheinbar überschaubaren Aufgaben, wie etwa dem Führen eines Kassenbuchs sind fachfremde Mitarbeiter überfordert. Zunehmende Vorgaben der Finanzverwaltung (z. B. GoBD-konformes Arbeiten, revisionssichere Buchhaltung und Belege, etc.) vereiteln, was früher noch gelang. Das Kassenbuch mal eben von der Sekretärin führen zu lassen oder die Stundenaufzeichnung der Mitarbeiter unkontrolliert auf diese zu übertragen, führt oft zu Problemen, die nicht selten erst nach Jahren zu Tage treten und kaum mehr zu korrigieren sind.

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Der Bewirtungsbeleg und die Rechnung zu einer Bewirtung

Vielfach werden die Bezeichnungen „Bewirtungsrechnung“, „Restaurantrechnung“, „Speiserechnung“ und so fort, gleichgesetzt mit dem Begriff des Bewirtungsbelegs. Was umgangssprachlich belanglos erscheint, bereitet in der Buchhaltung immer wieder Schwierigkeiten. Eine Rechnung – wie auch immer man Sie bezeichnen mag – stellt keinen Bewirtungsbeleg dar, wie in der Buchhaltung jenes Schriftstück genannt wird, das die – in § 4 (5) Nr. 2 EStG geforderten – Angaben enthält.

Wenn eine Bewirtung in einer Gaststätte stattfindet, was die häufigste Form der Bewirtungen darstellt, dann erhält der Bewirtende in der Regel eine Rechnung vom Gastwirt. Diese Rechnung stellt für den Bewirtenden selbstverständlich einen Beleg seiner Aufwendungen dar. Es liegt nahe, diesen als Bewirtungrechnung oder eben als Bewirtungsbeleg zu bezeichen. Und damit beginnt das Verwirrspiel.

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