Veranstaltungsverbot per Allgemeinverfügung

Auch in Wiesbaden gilt ab sofort eine Allgemeinverfügung, nach der Veranstaltungen verboten sind. Den vollständigen Text können Sie als PDF-Datei herunterladen.

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Landeshauptstadt Wiesbaden | Gesundheitsamt | Postfach 39 20 | 65029 Wiesbaden
Bekanntgabe durch Veröffentlichung, Datum: 13.03.2019

Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie Auflagen für Veranstaltungen

Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) wird für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden ergeht folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 150 erwarteten Teilnehmenden oder mehr im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden wird untersagt.

    Davon ausgenommen werden Zusammenkünfte der Organe von Gebietskörper-schaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Or-gane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizei, der Bundeswehr, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, (Lebens-mittelhandel, gastronomische Einrichtung zur Verabreichung von Speisen, etc.), nach völkerrechtlicher Verpflichtung, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

    Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Tanzveranstaltungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen.

  2. Öffentliche und private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit weniger als 150 Teilnehmenden dürfen nur noch durchgeführt werden, wenn

    – sämtliche Teilnehmenden namentlich mit einer ladungsfähigen Wohnanschrift lückenlos in einer Namensliste erfasst werden,

    – die Namensliste für einen Zeitraum von vier Wochen nach Abschluss der Veranstaltung vorgehalten wird,

    – die Namensliste auf Aufforderung des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt Wiesbaden ohne schuldhaftes Zögern an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden übermittelt wird,

    – ein enger räumlicher Kontakt zwischen den Teilnehmenden ausgeschlossen wird,

    – für eine ausreichende Belüftung der Veranstaltungsstätte gesorgt wird und

    – die Veranstaltung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht verschoben werden kann.

  3. Die Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich zum 10. April 2020.

Hinweise:

Die Verbotsverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG strafbar.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung.

Wir behalten uns vor, die erlassenen Regelungen weiter entsprechend der aktuellen Lage anzupassen.

Begründung

I.

Auf Grund der weltweiten Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind Maß-nahmen zu ergreifen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen.

II.

Rechtsgrundlage für das Verbot zur Durchführung von Veranstaltung mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmenden in geschlossenen Räumen ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.

Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

Beim Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich im gesamten Bundesgebiet, insbesondere aber auch in Hessen, im Rhein-Main-Gebiet und in Wiesbaden immer weiter verbreitet. In Wiesbaden und den angrenzenden Kommunen wurden bereits Erkrankte, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Bei großen Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung ange-sichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer hohen Teilnehmendenzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten nicht möglich sein. Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch besonders gefährdete Gruppen in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden.

Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit geht dabei nicht nur von der Veranstaltung selbst aus, sondern gerade auch von der bei solchen Veranstaltungen meist massiert erfolgenden An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmenden grundsätzlich abzusehen. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Person kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 begünstigende Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:

  • Räumliche Nähe der Teilnehmenden.
  • überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von SARS-CoV-2, da mehr Men-schen aus Nachbarregion, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Ein-trag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung überregio-nale Grenzen hinaus.
  • Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Quarantänemaßnahmen sind für den Fall, dass Teilnehmende im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden, nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.
  • Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Innere Sicherheit und Ordnung unter den Teilnehmenden sind, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risiko-Personen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Zudem ist angesichts der derzeitigen Infektionssituation ein besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung des Teilnehmendenkreises zu legen. Es kann bei Veranstaltungen mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmenden in geschlossenen Räumen zum einen nicht weitestgehend ausgeschlossen werden, dass sich unter den Teilnehmenden auch Personen befinden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in Regionen mit einem gehäuften Vorkommen von SARS-CoV-2 Fällen aufgehalten haben oder bereits mit SARS-CoV-2 infiziert sind, zum anderen kann die Teilnahme von besonders vulnerable Gruppen, hierzu gehören insbesondere ältere Personen, Menschen mit chronischen oder sonst erheblichen Vorerkrankungen und Menschen mit geschwächtem Immunsystem, nicht ausgeschlossen werden.

Hygienemaßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmern in geschlossenen Räumen nicht ausreichend senken.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die vorliegende Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) Rechnung zu tragen.

Bei der Entscheidung Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmern zu untersagen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Wir haben uns zum Verbot solcher Veranstaltungen entschlossen, da auf Grund der allgemeinen Gefährdungslage das bislang bestehende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden nicht mehr ausreicht, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2 hinreichend einzudämmen und zu verlangsamen.

Mittlerweile gibt es allein im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden per 13. März 2020
7 positiv getestete COVID-19 Fälle mit
180 Kontaktpersonen, die in der Quarantäne sowie
172 Verdachtsfälle, auf deren Testergebnisse aktuell noch gewartet wird und
250 laufende Verdachtsfälle, die zu einem erweiterten Umfeld der beiden oben
genannten Personengruppen gehören und daher vorsorglich zu Hause bleiben.

Eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 wird, wie sich dies derzeit in Italien zeigt, zu einer erheblichen Belastungsprobe für das bestehende Gesundheitssystem. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nur in begrenzter Anzahl die zum Teil notwendigen Beatmungsplätze zur Verfügung (stehen*), die jedoch auch bei anderen Krankheitsbildern benötigt werden. Daher ist die Eindämmung und Verzögerung des SARS-CoV-2 notwendig, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen können in Anbetracht der Ausbreitung des SARS-CoV-2 keine Veranstaltungen mit mehr als 150 erwarteten Teilnehmern im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden stattfinden, ohne die Gesundheitssicherheit der Bevölkerung insgesamt zu gefährden. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung mit dieser Anzahl an Teilnehmenden nicht durchzuführen. Dafür sprechen nachdrücklich die extrem hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten. Das uns zustehende Auswahlermessen reduziert sich damit dahingehend, dass nur die Absage der Veranstaltung oder – wie z.B. bei sportlichen Großveranstaltungen – eine Durchführung ohne Zuschauerbeteiligung in Betracht kommt.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit weniger als 150 Teilnehmenden werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit nicht verboten (z.B. Trauerfeiern), dürfen jedoch nur unter den hiermit angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiermit vorgeschriebene Erfassung der Teilnehmenden ist bei einer Personenzahl von unter 150 noch durchführbar und sicher zu führen.

Zur Nachverfolgung der an einer solchen Veranstaltung teilnehmenden Personen, ist es erforderlich diese jeweils namentlich zu erfassen. Nur so ist sichergestellt, dass Personen, die an einer solchen Veranstaltung teilgenommen haben, bei Auftritt eines Verdachtsfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch sicher ermittelt werden können. Hierzu ist auch eine ladungs-fähige Anschrift zu dokumentieren.

Da die Übertragung des SARS-CoV-2 insbesondere bei räumlicher Nähe der Teilnehmenden einer Veranstaltung begünstigt wird, sind weitere Schutzmaßnahmen auch bei kleineren Veranstaltungen unumgänglich. Hierzu soll eine räumliche Distanz zwischen den Teilnehmenden sichergestellt werden (z.B. Herstellung von Abständen über 1 m bei der Bestuhlung). Gleichzeitig ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen, da auch hierdurch die Ver-breitung und Übertragung von des SARS-CoV-2 erschwert wird.

Schließlich sind nur noch Veranstaltungen durchzuführen, deren Durchführung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht aufgeschoben werden kann.

Gleiches gilt für Zusammenkünfte der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizei, der Bundeswehr, der Kirchen der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, (Lebensmittelhandel, gastronomische Einrichtung zur Verabreichung von Speisen, etc.), nach völkerrechtlicher Verpflichtung, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen. Die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unabdingbar. Die Gesundheitsversorgung muss weiterhin aufrechterhalten bleiben.

Auf Grund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes kann das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG nicht eingeschränkt werden, so dass die Kirchen und Religionsgemeinschaften von dieser Regelung auszunehmen waren. Geeignete Schutzmaßnahmen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst in eigener Verantwortung zu ergreifen und sicherzustellen.

Auf eine Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Butt
Amtsleiterin des Gesundheitsamtes


(*=Einfügung d. Red.)

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