Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten?

Was ist zu tun, wenn Sie eine Zahlungserinnerung von anderen EU-Mitgliedsstaaten erhalten haben? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt dazu Hinweise und Empfehlungen, die wir hier zur Verfügung stellen.

Mahnungen trotz erfolgter Zahlungen

Offenbar mahnen einige EU-Mitgliedstaten obwohl die Zahlungen an die Bundeskasse in Trier von den Unternehmern geleistet wurden. Hintergrund ist eine möglicherweise verspätete Weiterleitung an die betreffenden Mitgliedstaten. Trotz frühzeitiger Information durch das BZSt haben diese Mitgliedstaten anscheinend die automatisierten Mahnläufe nicht ausgesetzt.

Die Information des BZSt, wie auf der Seite erschienen:

Zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden wurden die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Offenbar haben aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.

Sollten Sie auch eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt haben. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.

Es ist in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.

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