Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es keine Umsatzsteuerbefreiung für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst.
„Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023“ weiterlesenNutzungsdauer von Computern und Software
Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 geändert, wobei einige Praxisfragen offen geblieben sind. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 22.02.2022 werden diese Fragen geklärt.
Von besonderem Interesse in der Praxis ist die getroffene Nichtbeanstandungsregelung, wonach zwar die Abschreibung nach § 7 (1) Satz 4 EStG grundsätzlich gilt, es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe erfolgen kann.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
§ 7 (1) Satz 4 EStG
Durch die Nichtbeanstandungsregelung kann die AfA für die betroffenen Wirtschaftsgüter im Grunde der Abschreibung von GWG folgen und es wird praktisch die Sofortabschreibung ermöglicht.
Warum die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht gleich in die GWG-Regelungen einbezogen wurden und statt dessen erst eine Sonder-Abschreibungsdauer von einem Jahr umgesetzt wurde, welche erst jetzt mit einer Nichtbeanstandungsregel wiederum umgestaltet wurde – um die eigentlich gewünschte Vereinfachung hin zur Sofortabschreibung wie bei geringfügigen Wirtschaftsgütern – umzusetzen, ist schleierhaft.
Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04
Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist.
„Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04“ weiterlesenZahlungseingang der Corona-Soforthilfe buchen
Die ersten Anträge auf den Corona-Zuschuss sind ausgezahlt. Da die Soforthilfe besonders für Kleinstunternehmer gedacht ist, haben auch viele von ihnen die Gelder nun auf Ihrem Konto. Nicht wenige erledigen Ihre Buchhaltung selbst und stehen vor einer neuen Frage: Wie ist der Zuschuss zu verbuchen?
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