Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 gelten nach der Neufassung vom März der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst gering zu halten. Der Übergangszeitraum endet nun ohne Verlängerung.
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz fallen weg
Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endet die gesetzliche Grundlage der damit verbundenen Vorgaben. Insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften, entfallen daher.
Weiterhin bleibt die Gefährdungsbeurteilung anzupassen
Da relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin nicht ausgeschlossen sind, weist das Arbeitsministerium Arbeitgeber darauf hin, dass Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes weiterhin aufgefordert sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.