Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023

Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es keine Umsatzsteuerbefreiung für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst.

Was bereits am am 26.01.2023 vom BMF als Entwurf veröffentlicht wurde ist nun in weiten Teilen in einem endgültigem BMF-Schreiben enthalten. Beide Schreiben stehen unten zum Download bereit.

Um welche Anlagen geht es?

Dem Nullsteuersatz unterliegen:

  • Die Lieferung der Solarmodule, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten sowie Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber einer Photovoltaikanlage
  • Die Einfuhr,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb und
  • die Installation.

Grundsätzlich gilt dies für alle Anlagen, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der
Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak)
beträgt oder betragen wird.

Warum ein Nullsteuersatz statt einer Umsatzsteuerbefreiung?

Der Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung dadurch, dass bei dem Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Für die Buchhaltung bedeutet dies, dass diese Leistungen nicht als steuerfrei, sondern als mit Umsatzsteuer – wenn auch zu 0 % – zu buchen sind, um in den Umsatzsteuervoranmeldungen an entsprechender Position berücksichtigt zu werden. Im DATEV SKR 03 (04) sind dafür folgende Konten vorgesehen:

  • Konto 8290 (4290) „Erlöse 0 % USt“
  • Konto 1714 (3264) „erhaltene Anzahlungen 0%“
  • Konto 8719 (4719) „sonstige Erlösschmälerungen 0%“
  • Konto 8734 (4734) „Gewährte Skonti 0%“

Der Entwurf zum obigen BMF-Schreiben war am 26.01.2023 veröffentlicht worden und ist damit obsolet. Hier nur für Interessierte noch abrufbar.

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