Aus den Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon vor Ablauf des Jahres beendet wurde und das Lohnkonto entsprechend früher abgeschlossen ist. Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
- Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen einer Lohnsteuerbescheinigung
- Wann hat die Bescheinigung den Arbeitnehmer zu erreichen?