Korrektur von Entgeltabrechnungen bei Kurzarbeitergeld ab 2023 nötig

Änderungen beim Kurzarbeitergeld auf Grund der abschließenden Prüfung zwingen künftig zu rückwirkender Beitragsabrechnung

Bisher wurden die Beitragsabrechnungen für Zeiträume in denen sich auf Grund einer abschließenden Prüfung des Kurzarbeitergeldes Änderungen ergeben haben nicht neu aufgerollt. Dies diente dem Vertrauensschutz und war wegen der immensen Antragszahlen ab März 2020 und den teilweise erst viele Monate nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezuges erfolgenden Abschlussprüfung durch die Arbeitsagenturen auch erforderlich.

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 gelten neue Regeln. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauffassung zur Korrektur der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Rückforderung von vorläufig gewährten Kurzarbeitergeld geändert.

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen von aufgrund vorläufiger
Bewilligung zuerkannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III wurde zuletzt mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2021/518 vom 20. Juni 2021 informiert. An der für diese Fallgruppe in dem Rundschreiben gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vertretenen Auffassung wird nicht weiter festgehalten. Darüber informiert ein neues Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Rückforderung von Kurzarbeitergeld führt ab Januar 2023 zur Korrektur der Beitragsabrechnung

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 sind in den Fällen, in denen das im
Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Die in der Annahme eines rechtmäßigen Kurzarbeitergeldbezugs bereits vorgenommene Beitragsabrechnung ist zu korrigieren.

Rückforderung gegenüber Arbeitnehmer nur begrenzt durchsetzbar

Die sich ergebenden Rückforderungen gegenüber betroffenen Arbeitnehmern lassen sich regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen berücksichtigen. Der Arbeitgeber trägt bei zu spät festgestellten Differenzen die Beiträge daraus alleine. Wohl gemerkt nur bei Rückforderungen. Ergeben sich Beträge, die dem Mitarbeiter zustehen, stehen ihm diese auch zu, wenn dies viele Monate später festgestellt wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Abschlussprüfungen künftig zeitnah erfolgen.

Die immer komplexeren Lohnabrechnungen, die stets steigenden Anforderungen an deren Dokumentation führten schon bisher zu erheblichen Mehrbelastungen im Personal- und Lohnbüro. Die hastig eingeführten Regelungen zum Kurzarbeitergeld wärend der Pandemie trugen daneben noch zu Verunsicherungen bei, welche selbst unter Krankenkassen und Arbeitsämtern zu teils widersprüchlichen Ansichten und damit unweigerlich zu fehlerhaften Abrechnungen führte. Die Verlagerung des oben dargestellten Risikos aus Fehlern bei der Abrechnung die bei zu später Abschlussprüfung finanziell „nur“ den Arbeitgeber treffen – was schlimm genug ist – führt zu einer weiteren Verantwortung der Personalabteilung. Dabei geht es beim Kurzarbeitergeld um Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer und das Arbeitsamt abrechnet, ohne dass er Leistungsbezieher ist.

Als gäbe es nicht die Idee vom Bürokratieabbau, wächst der bürokratische Aufwand den der Arbeitgeber zu leisten hat weiter. Die händeringend gesuchten Fachkräfte werden verpflichtet, sich mit dem Einpflegen rückwirkender Korrekturen in vergangene Lohnabrechnungszeiträume zu beschäftigen, wärend man sich hätte wünschen können, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen die Abrechnungslast ihrer Leistungen an Arbeitnehmer nicht noch weiter an den Arbeitgeber auslagern.

Näheres zu der neuen Sachlage entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14. Februar 2023, die nachstehend zur Verfügung steht.

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