Am 30. 06. 2021 ist die Homeoffice-Pflicht ausgelaufen, doch viele Arbeitgeber setzen nun verstärkt auf die Arbeit im Homeoffice. Eine Gefährdungsbeurteilung darf dabei nicht vergessen werden.
Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch im Homeoffice
Immer mehr Unternehmen vereinbaren Homeoffice-Regelungen auch für die Zeit nach der Pandemie mit den Beschäftigten. Wenn hierbei Homeoffice-Arbeitsplätze geschaffen werden, gilt auch für den Arbeitsplatz zuhause die Arbeitsstättenverordnung. Dieser zu Folge hat der Arbeitgeber bei Schaffung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und dies nach der Arbeitsstättenverordnung (§ 3 ArbStättV) auch zu dokumentieren.
Eine Besichtigung ist entbehrlich
Gemäß § 5 ArbSchG gilt für alle Arbeitsformen die allgemeine Pflicht, spezifische Gefährdungen zu ermitteln. Zum Zweck der verlangten Gefährdungsbeurteilung, kann eine Besichtigung des häuslichen Arbeitsplatzes erfolgen. Leichter ist es jedoch die genauen häuslichen Umstände des Mitarbeiters zu erfragen und dies zur Dokumentation zu nehmen.
Die einmalige Beurteilung ist ausreichend
Zumindest eine Erleichterung gilt für den häuslichen gegenüber dem betrieblichen Arbeitsplatz: Die Gefährdungsbeurteilung muss nur einmal durchgeführt und nicht wiederholt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.