Gringfügigkeitsrichtlinien ab 01.08.2021

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die neuen Richtlinien in der Fassung vom 26.07.2021 gelten spätestens ab 01.08.2021.

  • Was sind die wichtigsten Änderungen?
  • Was sind die Geringfügigkeitsrichtlinien?
  • Worauf ist bei der Einstellung noch zu achten?
  • Der Volltext der Richtlinien zum Download

  • Was sind die wichtigsten Änderungen?
  • Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

    • Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nrn. 26 und 26a EStG von 2.400 Euro bzw. 720 Euro auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 (Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020, BGBl I S. 3096); vgl. B 2.2.1.6.
    • Klarstellung im Zusammenhang mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bzw. der Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung (vgl. B 2.2.3.1, B 2.2.3.2.1, B 2.2.3.3 und B 2.2.4.1).
    • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, wonach die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt (vgl. B 2.3.1 und B 2.3.2).
    • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht (vgl. B 2.3.2).
    • Aufnahme von Textfeldern zur Erläuterung der Berechnung der Kalendertage in den jeweiligen Beispielen mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung (vgl. J).

    Eine PDF-Datei der Richtlinien (160 Seiten) finden Sie unter diesem Artikel.

    Was sind die Geringfügigkeitsrichtlinien?

    Die Geringfügigkeits-Richtlinien informieren über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen. Sie geben eine Richtschnur zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung die der Arbeitgeber durchführen muss. Um einen korrekten Umgang mit diesen besonderen Beschäftigungsformen und den Beiträgen sicherzustellen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in aller Regel vor der Einstellung des Personals durchzuführen.

    Worauf ist bei der Einstellung noch zu achten?

    Um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung korrekt zu beurteilen sind einige Informationen vom Mitarbeiter zu erfragen. Hierfür hat sich die BDA-Checkliste bewährt, die in neuer Version (Stand Juni 2021) vorliegt. Die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte stellen wir neben weiteren Formularen aus dem Lohnbüro auf unserer gleichnahmigen Seite bereit. Im einen Einstellungsprozess ist es von besonderer Bedeutung die nötigen Informationen vor der Ausfertigung des Arbeitsvertrages zusammenzutragen, um nicht Gefahr zu laufen, eine Beschäftigung zu vereinbaren, die ggf. nicht in gewünschter Weise abgerechnet werden kann.

    Volltext der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung (Geringfügigkeits-Richtlinien)

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