Die BDA Checkliste jetzt in neuer Version 2022

Die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte liegt in einer neuen Version (Stand Oktober 2022) vor. Gegenüber der letzten Version (Stand: Juni 2021) wird nun auch die Bankverbindung abgefragt. Die von 450 € auf 520 € angehobene Geringfügikkeitsgrenze ist in den Texten ebenfalls berücksichtigt. Wir raten dazu, immer die aktuelle Version zu verwenden.

Zwar fehlen der Checkliste immer noch wichtige Abfragen um eine vollständig korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen zu können, sie bildet aber dennoch eine gute Grundlage dafür.

Gerade für geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind weitere Angaben (z. B. zur Vereinbarung der Wochenarbeitszeit und der täglichen Arbeitszeiten) zu den Lohnunterlagen zu nehmen, welche teilweise nach dem neuen Nachweisgesetz dem Beschäftigten sogar schriftlich mitgeteilt werden müssen. Diese sind zweckmäßig in einem separaten Personalbogen abzufragen und zu dokumentieren, wie wir ihn unseren Mandanten zur Verfügung stellen.

Das neue Formular haben wir in unsere Sammlung Formulare aus dem Lohnbüro aufgenommen.

Gringfügigkeitsrichtlinien ab 01.08.2021

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die neuen Richtlinien in der Fassung vom 26.07.2021 gelten spätestens ab 01.08.2021.

  • Was sind die wichtigsten Änderungen?
  • Was sind die Geringfügigkeitsrichtlinien?
  • Worauf ist bei der Einstellung noch zu achten?
  • Der Volltext der Richtlinien zum Download
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Minijob – Änderungen ab 2019 für geringfügig Beschäftigte

Geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn

Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 450 € (maximal 5.400 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat) nicht überschreitet. Hieran hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts verändert. Ab 01.01.2019 ist jedoch der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 € pro Stunde angehoben worden.

Daraus ergibt sich, dass bei einem Stundenlohn entsprechend dem Mindestlohn, die regelmäßige Arbeitszeit im Monat maximal 48,96 Stunden betragen kann. Bei höheren Stundenlöhnen verringert sich die maximale Stundenanzahl entsprechend.

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