Minijob – Änderungen ab 2019 für geringfügig Beschäftigte

Geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn

Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 450 € (maximal 5.400 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat) nicht überschreitet. Hieran hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts verändert. Ab 01.01.2019 ist jedoch der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 € pro Stunde angehoben worden.

Daraus ergibt sich, dass bei einem Stundenlohn entsprechend dem Mindestlohn, die regelmäßige Arbeitszeit im Monat maximal 48,96 Stunden betragen kann. Bei höheren Stundenlöhnen verringert sich die maximale Stundenanzahl entsprechend.

Auch bestehende Arbeitsverträge sind betroffen

Prüfen Sie , ob der geplante Stundenumfang ein Überschreiten der Geringfügigkeitsrichtlinien durch den neuen Mindestlohn bewirkt. Dies ist nicht nur für neue Beschäftigungsverhältnisse zu beachten, sondern auch für bestehende Arbeitsverträge.

Würde eine geringfügige Beschäftigung durch die Arbeitsstunden pro Monat und dem neuen Wert des gesetzlichen Mindestlohns zu einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450,00 € führen, gehen die Möglichkeiten der günstigen Abrechnung als geringfügige Beschäftigung verloren.

Da bereits feststeht, dass der Mindestlohn ab 01.01.2020 auf 9,35 € pro Stunde ansteigt, also nur 48,12 monatliche Arbeitsstunden im Ramen der Geringfügikkeitsgrenzen liegen, kann es sinnvoll sein, dies schon heute zu berücksichtigen.

Das Arbeitseinkommen darf die 450 €-Grenze auch überschreiten

Erhält ein Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro, darf sein Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen.

Ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze (z. B. aufgrund einer Krankheitsvertretung) bis zur Dauer von drei Monaten ist sogar bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 5.400 € pro Jahr unschädlich. Hierbei kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt. Dabei gilt als nicht vorhersehbar z. B. eine Krankheitsvertretung, als vorhersehbar hingegen sind saisonale Mehrarbeit oder Urlaubsvertretung anzusehen.

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