Minijob – Änderungen ab 2019 für geringfügig Beschäftigte

Geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn

Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 450 € (maximal 5.400 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat) nicht überschreitet. Hieran hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts verändert. Ab 01.01.2019 ist jedoch der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 € pro Stunde angehoben worden.

Daraus ergibt sich, dass bei einem Stundenlohn entsprechend dem Mindestlohn, die regelmäßige Arbeitszeit im Monat maximal 48,96 Stunden betragen kann. Bei höheren Stundenlöhnen verringert sich die maximale Stundenanzahl entsprechend.

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