Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023

Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es keine Umsatzsteuerbefreiung für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst.

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Nutzungsdauer von Computern und Software

Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 geändert, wobei einige Praxisfragen offen geblieben sind. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 22.02.2022 werden diese Fragen geklärt.

Buchungshinweis

Von besonderem Interesse in der Praxis ist die getroffene Nichtbeanstandungsregelung, wonach zwar die Abschreibung nach § 7 (1) Satz 4 EStG grundsätzlich gilt, es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe erfolgen kann.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

§ 7 (1) Satz 4 EStG

Durch die Nichtbeanstandungsregelung kann die AfA für die betroffenen Wirtschaftsgüter im Grunde der Abschreibung von GWG folgen und es wird praktisch die Sofortabschreibung ermöglicht.

Warum die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht gleich in die GWG-Regelungen einbezogen wurden und statt dessen erst eine Sonder-Abschreibungsdauer von einem Jahr umgesetzt wurde, welche erst jetzt mit einer Nichtbeanstandungsregel wiederum umgestaltet wurde – um die eigentlich gewünschte Vereinfachung hin zur Sofortabschreibung wie bei geringfügigen Wirtschaftsgütern – umzusetzen, ist schleierhaft.

Zweite Neufassung der GoBD ab 2020 gültig

Das Verrwirrspiel um die Gültigkeit einer neuen Fassung der GoBD (wir berichteten) hat mit dem neuen BMF-Schreiben offenbar ein Ende gefunden. Nach der Veröffentlichung einer (ersten) Neufassung vom 11.07.2019, welche kurz darauf zurückgezogen wurde, folgte am 28.11.2019 eine (zweite) Neufassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Regeln aus dem Jahre 2014 ablöst.

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Neue GoBD wurden zurückgezogen

Etwa einen Monat nach Veröffentlichung der neu gefassten GoBD vom 11.07.2019 wurden diese im August 2019 zurückgezogen. Somit gelten wieder die Regeln vom 14.11.2014 ohne die Erleichterungen, welche mit der Neuregelung einhergingen.

Das BMF-Schreiben ist vom Server des BMF entfernt worden. Hier kann es abgerufen werden und Sie lesen über die Gründe, warum es zurückgenommen wurde und welche Neuregelungen nun nicht mehr gelten.

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Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen

Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wie auch Backwaren. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?

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Fachkräfte erfolgreich einsetzen

Personalarbeit, Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung wachsen immer stärker zusammen. Durch die Nutzung moderner Technik und komplexer EDV- und IT-Strukturen verschmelzen die Arbeitsbereiche, was zu Kostensenkungen z. B. durch ersparte Mehrfacherfassung von Daten führen kann.

Zugleich wird häufig verkannt, dass die einzelnen Bereiche nicht ohne spezielles und fundiertes jeweiliges Fachwissen bearbeitet werden können. Der Versuch, diese Aufgaben – und sei es auch nur in Teilen – an vorhandene, fachfremde Mitarbeiter zu delegieren muss fehlschlagen, wenn dies nicht mit Expertenkenntnissen begleitet wird. Schon bei scheinbar überschaubaren Aufgaben, wie etwa dem Führen eines Kassenbuchs sind fachfremde Mitarbeiter überfordert. Zunehmende Vorgaben der Finanzverwaltung (z. B. GoBD-konformes Arbeiten, revisionssichere Buchhaltung und Belege, etc.) vereiteln, was früher noch gelang. Das Kassenbuch mal eben von der Sekretärin führen zu lassen oder die Stundenaufzeichnung der Mitarbeiter unkontrolliert auf diese zu übertragen, führt oft zu Problemen, die nicht selten erst nach Jahren zu Tage treten und kaum mehr zu korrigieren sind.

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Der Bewirtungsbeleg und die Rechnung zu einer Bewirtung

Vielfach werden die Bezeichnungen „Bewirtungsrechnung“, „Restaurantrechnung“, „Speiserechnung“ und so fort, gleichgesetzt mit dem Begriff des Bewirtungsbelegs. Was umgangssprachlich belanglos erscheint, bereitet in der Buchhaltung immer wieder Schwierigkeiten. Eine Rechnung – wie auch immer man Sie bezeichnen mag – stellt keinen Bewirtungsbeleg dar, wie in der Buchhaltung jenes Schriftstück genannt wird, das die – in § 4 (5) Nr. 2 EStG geforderten – Angaben enthält.

Wenn eine Bewirtung in einer Gaststätte stattfindet, was die häufigste Form der Bewirtungen darstellt, dann erhält der Bewirtende in der Regel eine Rechnung vom Gastwirt. Diese Rechnung stellt für den Bewirtenden selbstverständlich einen Beleg seiner Aufwendungen dar. Es liegt nahe, diesen als Bewirtungrechnung oder eben als Bewirtungsbeleg zu bezeichen. Und damit beginnt das Verwirrspiel.

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