Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04

Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist.

Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen, zum Beispiel der Corona-Beihilfe, bucht der Arbeitgeber auf das Konto:

 „freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ 4140 beim SKR 03 bzw. 6130 beim SKR 04.

Für die in unserem Beitrag Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update) genannte Lohnart 1007 ist das entsprechende FiBu-Konto zu hinterlegen.

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