Die Richtsatzsammlung 2023 steht zum Download bereit

Die Richtsatzsammlung 2023 wurde heute, am 17.09.2024, mit BMF-Schreiben veröffentlicht. Sie dient insbesondere der Verprobung nach Richtsätzen, der Schätzung von Handelsbetrieben, Handwerks- und gemischten Betrieben und Dienstleistungsbetrieben.

Ein Vergleich der eigenen Buchhaltung hilft nicht nur der Einschätzung des eigenen Betriebs und seiner Kennzahlen im Vergleich zu anderen. Da auch die Finanzverwaltung nach den Richtsätzen verprobt, lässt sich abschätzen, ob die eigenen Ergebnisse auffällig sind und genauer hinterfragt werden sollten.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024 finden sich ebenfalls im Dokument.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Weitere Richtsatzsammlungen fragen Sie bitte bei Ihrem Berater an oder nutzen die Downloads des Bundesfinanzministerium zu den Richtsatzsammlungen aus Vorjahren.

Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023

Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es keine Umsatzsteuerbefreiung für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst.

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Nutzungsdauer von Computern und Software

Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 geändert, wobei einige Praxisfragen offen geblieben sind. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 22.02.2022 werden diese Fragen geklärt.

Buchungshinweis

Von besonderem Interesse in der Praxis ist die getroffene Nichtbeanstandungsregelung, wonach zwar die Abschreibung nach § 7 (1) Satz 4 EStG grundsätzlich gilt, es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe erfolgen kann.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

§ 7 (1) Satz 4 EStG

Durch die Nichtbeanstandungsregelung kann die AfA für die betroffenen Wirtschaftsgüter im Grunde der Abschreibung von GWG folgen und es wird praktisch die Sofortabschreibung ermöglicht.

Warum die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht gleich in die GWG-Regelungen einbezogen wurden und statt dessen erst eine Sonder-Abschreibungsdauer von einem Jahr umgesetzt wurde, welche erst jetzt mit einer Nichtbeanstandungsregel wiederum umgestaltet wurde – um die eigentlich gewünschte Vereinfachung hin zur Sofortabschreibung wie bei geringfügigen Wirtschaftsgütern – umzusetzen, ist schleierhaft.

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