Änderungen beim Kurzarbeitergeld auf Grund der abschließenden Prüfung zwingen künftig zu rückwirkender Beitragsabrechnung
Bisher wurden die Beitragsabrechnungen für Zeiträume in denen sich auf Grund einer abschließenden Prüfung des Kurzarbeitergeldes Änderungen ergeben haben nicht neu aufgerollt. Dies diente dem Vertrauensschutz und war wegen der immensen Antragszahlen ab März 2020 und den teilweise erst viele Monate nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezuges erfolgenden Abschlussprüfung durch die Arbeitsagenturen auch erforderlich.
Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 geändert, wobei einige Praxisfragen offen geblieben sind. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 22.02.2022 werden diese Fragen geklärt.
Buchungshinweis
Von besonderem Interesse in der Praxis ist die getroffene Nichtbeanstandungsregelung, wonach zwar die Abschreibung nach § 7 (1) Satz 4 EStG grundsätzlich gilt, es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe erfolgen kann.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
§ 7 (1) Satz 4 EStG
Durch die Nichtbeanstandungsregelung kann die AfA für die betroffenen Wirtschaftsgüter im Grunde der Abschreibung von GWG folgen und es wird praktisch die Sofortabschreibung ermöglicht.
Warum die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht gleich in die GWG-Regelungen einbezogen wurden und statt dessen erst eine Sonder-Abschreibungsdauer von einem Jahr umgesetzt wurde, welche erst jetzt mit einer Nichtbeanstandungsregel wiederum umgestaltet wurde – um die eigentlich gewünschte Vereinfachung hin zur Sofortabschreibung wie bei geringfügigen Wirtschaftsgütern – umzusetzen, ist schleierhaft.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die neuen Richtlinien in der Fassung vom 26.07.2021 gelten spätestens ab 01.08.2021.
Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben zur Verfügung.
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Danach wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro in vier Stufen angehoben.
Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen die ab 09.05.2020 in Hessen gelten in einer Presseerklärung vom 07. Mai. Den aktuallisierten Verordnungstext stellen wir anschließend zur Verfügung.
Sofortiges Verbot von Veranstaltungen mit 150 und mehr Teilnehmern und strenge Auflagen bei geringerer Teilnehmerzahl. Auch private Veranstaltungen sind betroffen.
Auch in Wiesbaden gilt ab sofort eine Allgemeinverfügung, nach der Veranstaltungen verboten sind. Den vollständigen Text können Sie als PDF-Datei herunterladen.
Das Verrwirrspiel um die Gültigkeit einer neuen Fassung der GoBD (wir berichteten) hat mit dem neuen BMF-Schreiben offenbar ein Ende gefunden. Nach der Veröffentlichung einer (ersten) Neufassung vom 11.07.2019, welche kurz darauf zurückgezogen wurde, folgte am 28.11.2019 eine (zweite) Neufassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Regeln aus dem Jahre 2014 ablöst.
Etwa einen Monat nach Veröffentlichung der neu gefassten GoBD vom 11.07.2019 wurden diese im August 2019 zurückgezogen. Somit gelten wieder die Regeln vom 14.11.2014 ohne die Erleichterungen, welche mit der Neuregelung einhergingen.
Das BMF-Schreiben ist vom Server des BMF entfernt worden. Hier kann es abgerufen werden und Sie lesen über die Gründe, warum es zurückgenommen wurde und welche Neuregelungen nun nicht mehr gelten.
Eine Lohn-Optimierung kann verschiedene Ziele verfolgen. Im Vordergrund steht oft, neben Einkommensteuer auch Sozialabgaben einzusparen um das verfügbare Budget für die Mitarbeiter so zu gestalten, dass bei gleicher oder sogar geringerer Arbeitgeberbelastung möglichst hohe Nettolohnanteile ausgezahlt werden können. Um diese Nettolohnoptimierung soll es im Folgenden gehen. Unser Merkblatt Lohnoptimierung haben wir an die aktuellen Regelungen angepasst und stellen es zum kostenlosen Download zur Verfügung.
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