Die Gewinnermittlung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerken (BHKW) kann entfallen. Wir Informieren zu den Grundlagen und Details des BMF-Schreiben.
Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
So jedenfalls die bisherige Verwaltungsmeinung. Diese ging nämlich davon aus, dass bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) stets eine steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Anlage musste daher immer in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigt werden, wozu eine Anlage EÜR abzugeben ist. Sah der Steuerpflichtige dies anders, weil sogenannte „Liebhaberei“ vorläge, also steuerlich ein wirtschaftlicher Erfolg nicht erreicht wird, musste dies aufwendig durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachgewiesen werden. Die dabei entstehenden Verwaltungs- und Kostenaufwendungen sowie Diskussionen mit dem Finanzamt schreckten nicht nur den Betreiber.
Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht
Auch die Finanzämter sind an einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dahingehend interessiert, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch von ihnen geprüft
werden müssen. Hierzu äußerte sich das BMF bereits im Schreiben vom 2. Juni 2021, wonach bei kleinen PV-Anlagen und vergleichbaren BHKW auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung zu unterstellen sei, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
Zwischenzeitlich ist das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 aufgehoben und durch BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (V C 6 – S 2240/19/10006 :006, 2021/1117804) ersetzt worden, weshalb sie letzteres unten zur Verfügung stellen. Darin sind Konkretisierungen und Beispiele aufgenommen, die zur Verdeutlichung der Anwendbarkeit der Vereinfachung beitragen.
Für welche Fälle ist die Vereinfachung anwendbar?
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp.
- BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.
Über Anwendungsdetails informieren Sie sich bitte mittels des BMF-Schreibens welches unten zum Download bereitsteht und wenden sich bei Fragen an Ihren Berater.
Was gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer?
Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der jeweiligen PV-Anlage bzw. des BHKW Einnahmen erzielt werden sollen. Ob dabei einkommensteuerlich ein Gewinn oder Verlust entsteht ist unerheblich und die Anwendung der Vereinfachung ändert daran nichts. Es stehen also die Wahl zur Verreinfachung nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), wie auch der Verzicht darauf (§ 19 Abs. 2 UStG) weiterhin offen.
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Links:
Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken
Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht