Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden

Sofortiges Verbot von Veranstaltungen mit 150 und mehr Teilnehmern und strenge Auflagen bei geringerer Teilnehmerzahl. Auch private Veranstaltungen sind betroffen.

Seit 13.03.2020 gilt die Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in Wiesbaden

Die Amtsleiterin des Gesundheitsamtes der Landeshauptastadt Wiesbaden , Frau Dr. Butt, hat am 13. März 2020 eine Allgemeinverfügung bekannt gegeben, nach der Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern untersagt sind. Die Verfügung tritt mit bekanntgabe in Kraft, somit ab dem 13.03.2020.

Die Verfügung verbietet öffentliche, sowie private Veranstaltungen mit 150 (oder mehr) erwarteten Teilnehmern in Wiesbaden, soweit diese in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizei, der Bundeswehr, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammen-hang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, (Lebens-mittelhandel, gastronomische Einrichtung zur Verabreichung von Speisen, etc.), nach völkerrechtlicher Verpflichtung, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

Welche Veranstaltungen sind betroffen?

Neben Sportereignissen sind insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Tanzveranstaltungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten von dem Verbot betroffen. Auch geschäftliche Versammlungen wie etwa Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen haben zu unterbleiben, wenn die erwartete Teilnehmerzahl 150 erreicht oder überschreitet. Doch auch für Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 150 Teilnehmern gelten Auflagen ohne deren Erfüllung sie verboten bleiben.

Kleinere Veranstaltungen nur unter Auflagen gestattet

Öffentliche oder private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit weniger als 150 Teilnehmenden dürfen nur durchgeführt werden, wenn:

  • sämtliche Teilnehmenden namentlich mit einer ladungsfähigen Wohnanschrift lückenlos in einer Namensliste erfasst werden,
  • die Namensliste für einen Zeitraum von vier Wochen nach Abschluss der Veranstaltung vorgehalten wird,
  • die Namensliste auf Aufforderung des Gesundheitsamts der Landeshaupt stadt Wiesbaden ohne schuldhaftes Zögern an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden übermittelt wird,
  • ein enger räumlicher Kontakt zwischen den Teilnehmenden ausgeschlossen wird,
  • für eine ausreichende Belüftung der Veranstaltungsstätte gesorgt wird und
  • die Veranstaltung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht verschoben werden kann.

Wie lange gelten die Einschränkungen?

Die Anordnung gilt bis einschließlich zum 10. April 2020. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erlassenen Regelungen entsprechend der aktuellen Lage angepasst werden, was auch den Gültigkeitszeitraum einbezieht.

Warum diese einschneidenden Maßnahmen?

Begründet werden die Maßnahmen damit, das der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll. Auch wenn in der Begründung davon gesprochen wird, „eine weitere Ausbreitung zu verhindern“, sollte klar sein, dass es nur darum gehen kann, die unausweichliche Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.

Vollständiger Text der Allgemeinverfügung per Download

Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie Auflagen für Veranstaltungen inklusive Hinweisen, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung enthält die folgende PDF-Datei.

Der vollständige Text ist (ohne PDF-Reader lesbar) hier abgelegt.

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