Aus den Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon vor Ablauf des Jahres beendet wurde und das Lohnkonto entsprechend früher abgeschlossen ist. Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
- Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen einer Lohnsteuerbescheinigung
- Wann hat die Bescheinigung den Arbeitnehmer zu erreichen?
Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen einer Lohnsteuerbescheinigung
Die Verpflichtung zum Erstellen der Bescheinigung gilt beispielsweise nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist. Häufigster Fall sind hierbei geringfügig Beschäftigte, deren Lohn nach § 40a dem pauschalierten Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Gleiches gilt für kurzfristig Beschäftigte.
Mit einem Blick in den Arbeitsvertrag oder auf die Lohnabrechnungen lässt sich die Frage nach einer vermeintlich nicht zugegangenen Lohnsteuerbescheinigung in vielen Fällen leicht klären. Für die weiteren Fälle, in denen eine Lohnsteuerbescheinigung nicht zu erfolgen hat, gibt die Personalabteilung bzw. der mit der Lohnabrechnung Beauftragte sicher gerne Auskunft.
Wann hat die Bescheinigung den Arbeitnehmer zu erreichen?
Zum Jahresende bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibt eine Frist von zwei Monaten, innerhalb derer die Bescheinigung vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu übermitteln ist. Erst wenn die Übermittlung erfolgte, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer aushändigen oder übermitteln, was „in angemessener Frist“ zu erfolgen hat. Es kann also auch sein, dass die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Finanzamt zu übermitteln ist und eine Bescheinigung deshalb also noch nicht vorliegt bzw. an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden konnte.
Die Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres (28. bzw. 29. Februar) vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Die Lohnsteuerbescheinigung 2020 muss also bis zum 28.2.2021 übermittelt werden. Weil dies ein Sonntag ist, verschiebt sich die Übermittlungsfrist jedoch auf den nächstfolgenden Werktag, den 1. März 2021. Es ist also nicht verwunderlich, wenn die Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitnehmer erst im März 2021 erreicht.
Hallo,
ich lese immer, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat bis zum 28.02.XX die Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt zu übermitteln, aber was ist, wenn er dies nicht macht? Welchen Weg kann ich gehen, dass er die Daten übermittelt.
Hallo Herr Pohl,
das für Sie Entscheidende dürfte sein, dass Sie eine Lohnsteuerbescheinigung (kurz: LStB) vom Arbeitgeber erhalten, sofern dieser überhaupt eine Meldung dazu abzugeben hat. Siehe hierzu die Hinweise im Artikel, z. B. bei „Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen einer Lohnsteuerbescheinigung“.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt gilt als erfüllt, wenn die Datenlieferung von der Übermittlungsstelle fehlerfrei angenommen wurde. Dies ist durch den Abruf eines Verarbeitungsprotokolls feststellbar, was in aller Regel nur der Arbeitgeber bzw. die übermittelnde Stelle (z. B. ein Lohnabrechnungsdienstleister) vornehmen kann. Erst dann ist dem Arbeitnehmer (also Ihnen), wie im Artikel dargestellt und in § 41b EStG gefordert, „die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen“.
Auch wenn keine genauere Angabe im Gesetz dazu getroffen ist, was als angemessen gilt, ist wohl davon auszugehen, dass zwei Tage (02. März, Datum Ihrer Frage) nach der Frist zur Meldung ans Finanzamt (28. Februar) nicht ernsthaft als Überschreiten einer angemessenen Frist gelten kann.
All dies geht davon aus, das Ihr Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber doch einfach mal darauf an, wann Sie die LStB erwarten können.
Wenn der Arbeitgeber die geforderten Daten tatsächlich nicht fristgemäß ans Finanzamt gemeldet hat – wie Sie behaupten – und Sie dies am besten auch nachweisen können (wobei man sich nur schwer vorstellen kann, wie das gelingen soll), können Sie Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufnehmen, damit dieses seinen Anspruch (Meldung der Daten) durchsetzen kann, bzw. einen Anwalt dazu befragen, ob sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung ans Finanzamt ein durchsetzbarer Anspruch hierauf für Sie ergibt, der neben Ihrem Anspruch auf die LStB in angemessener Frist besteht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten, unsere gegebenen Hinweise unverbindlich sind und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Hallo – das Arbeitsverhältnis meines Manns wurde im letzten Jahr gekündigt. Trotz mehreren Aufforderungen erhalten wir keine Lohnsteuerbescheinigung, zu deren Abgabe der ehemalige Arbeitgeber ja verpflichtet ist. Er reagiert auch nicht auf unsere Aufforderung, diese zuzusenden. Können Sie uns raten, wie wir diesbezüglich weiter vorgehen sollten? Dankeschön und viele Grüße, I. Wolf
Hallo I. Wolf,
ausgehend davon, dass die Kündigung im Jahr 2021 erfolgte, hätte eine Lohnsteuerbescheinigung Ihren Mann schon früher erreichen sollen als bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Jahreswechsel.
Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten und empfehlen grundsätzlich, sich hierzu fachkundigen Rat etwa bei einem Rechtsanwalt, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft einzuholen.
Vielleicht hilft Ihnen auch die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt, um zu erfahren, ob die abgeführte Lohnsteuer wenigstens dort gemeldet wurde.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu Fällen, in denen eine LSt-Bescheinigung sich erübrigt, wie im obigen Artikel erwähnt, wie auch die Antwort auf die Frage von Herrn Pohl.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten, unsere gegebenen Hinweise unverbindlich sind und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Das bedeutet also, ich brauch das nicht zwingend meinem Steuerbüro geben, da das Finanzamt es so oder so schon hat?
Hallo Herr Lehmann,
einem Steuerberater ist es zwar bei entsprechender Beauftragung und Bevollmächtigung möglich, Ihre bereits vom Arbeitgeber gemeldeten Daten seinerseits beim Finanzamt abzurufen, jedoch bleibt bei Ihrer Frage unklar, was Ihr „Steuerbüro“ überhaupt für Sie bearbeitet, was es dazu benötigt und ob es in der Lage ist, dem Finanzamt gemeldete Daten abzurufen.
All dies wird aus Ihrer Frage nicht deutlich, weshalb die Frage besser von Ihrem Steuerbüro beantwortet werden sollte.
Bedenken Sie bitte auch eventuell getroffene Vereinbarungen zu Ihrer Mitwirkungspflicht zu dem Mandat. Demnach kann es sich empfehlen, die vorzulegenden Unterlagen auch dann dem „Steuerbüro“ vorzulegen, selbst wenn es sich diese Daten selbst besorgen könnte.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten, unsere gegebenen Hinweise unverbindlich sind und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Für weitergehende Auskünfte steht unsere Telefonberatung zur Verfügung, wo Ihrer Fragestellung ohne die hier gegebene Öffentlichkeit der Kommentarfunktion nachgegangen werden kann.
Hallo,
mein Arbeitgeber meint, da ich Steuerklasse 5 habe, bekomme ich keinen Lohnsteuerbescheid. Kann das richtig sein?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Mensinger,
eine Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber – wie im obigen Beitrag dargestellt – bis zum letzten Tag des Monats Februar dem Finanzamt zu übermitteln. Dieser Termin ist heute noch nicht erreicht.
Die Lohnsteuerbescheinigung ist unabhängig von der gewählten Steuerklasse auszustellen. Ausnahmen, wie im Beitrag genannt, haben mit der Steuerklassenwahl nichts zu tun.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten, unsere gegebenen Hinweise unverbindlich sind und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Für weitergehende Auskünfte steht unsere Telefonberatung zur Verfügung, wo Ihrer Fragestellung ohne die hier gegebene Öffentlichkeit der Kommentarfunktion nachgegangen werden kann.
Ich danke Ihnen vielmals für die schnelle Antwort. Das hat mir schon sehr geholfen.
Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
M. Mensinger
Mein Arbeitgeber hat zum ersten Mal, seit dem ich dort arbeite (29 Jahre) (öffentlicher Dienst), die Lohnsteuerbescheinigung für 2023 bis heute 07.03.24 noch nicht an die Arbeitnehmer ausgestellt.
Haben Sie vielen Dank für diese Information.