Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen

Wegen Auswirkungen des Corona-Virus gewährt auch die Künstlersozialkasse (KSK) einige Erleichterungen, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Dazu werden einige Maßnahmen getroffen, die unbürokratisch gehandhabt werden sollen. Bis auf Weiteres gelten neben Regelungen für Versicherte auch solche für abgabepflichtige Unternehmen.

Diese Maßnahmen bietet die KSK an

  • Für abgabepflichtige Unternehmen
    • Verschiebung des Termins zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019
    • Zahlungserleichterungen durch Stundung
    • Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
  • Für Versicherte der KSK
    • Zahlungserleichterungen durch Zahlungsaufschub
    • Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens

Abgabepflichtige Unternehmen können später melden

Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen  formloser schriftlicher Antrag kann mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de  erfolgen.

Unternehmen können Stundung oder Ratenzahlung beantragen

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, kann ein formloser, schriftlicher Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Auch dies ist per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Eine zinslose Stundung – zunächst bis 30. Juni 2020 – kann in diesen Fällen ohne weitere Ermittlungen erfolgen.

Die Künstlersozialabgaben und monatlichen Vorauszahlungen entstehen zwar nach wie vor, sie werden jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht.

Monatliche Vorauszahlungen können herabgesetzt werden

Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de oder telefonisch gestellt werden.

Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen und eine kurze Begründung anzugeben.

Beitragsstundung für Versicherte

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, kann ein formloser, schriftlicher Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung gestellt werden. Dies ist per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.

Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens

Die Möglichkeit, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen besteht auch, wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise geringer ausfällt. Die Versicherungspflicht wird bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann.

Das heißt, auch wenn durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt wäre, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.

Weitere Informationen und Aktuelle Hinweise zu den Folgen der Corona-Pandemie stehen auf der Siete der Künstlersozialkasse bereit.

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