Die Sachbezugsgrenze von 44 Euro hat sich nicht geändert
Die Sachbezugsgrenze des §8 EStG bleibt auch ab 2020 unverändert bei 44,00 €. Diese Sachbezüge bleiben nach wie vor steuerfrei. Geändert hat sich, dass auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen etc. nun eindeutig zu „Einnahmen in Geld“ zu rechnen sind und nicht mehr zu den Sachbezügen zählen. Derartige Einnahmen sind nicht mehr steuerfrei.
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
neuer Satz 2 und 3 in §8 (1) EStG
Gutscheine bleiben nach wie vor begünstigt
Was bisher schon als Gutschein einen steuerfreien Sachbezug darstellte, bleibt auch ab dem neuen Jahr begünstigt. Neu ist jedoch, die Zusätzlichkeitsvoraussetzung, welche im erweiterten Satz 11 in §8 (2) EStG eingefügt wurde.
Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen ; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Satz 11 in §8 (2) EStG (Einfügung fett)
Damit bleibt für Altfälle, bei denen Guscheine – wie etwa Benzingutscheine – an Mitarbeiter ausgegeben werden alles wie gehabt. Lediglich der Lohnoptimierung wurde ein Riegel vorgeschoben. Eine Umwandlung von Arbeitslohn in Sachbezüge – dergestalt, dass der Sachbezug (z. B. Gutschein) statt Arbeitslohn ausgegeben wird – ist nicht begünstigt.