Die Sachbezugsgrenze von 44 Euro hat sich nicht geändert
Die Sachbezugsgrenze des §8 EStG bleibt auch ab 2020 unverändert bei 44,00 €. Diese Sachbezüge bleiben nach wie vor steuerfrei. Geändert hat sich, dass auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen etc. nun eindeutig zu „Einnahmen in Geld“ zu rechnen sind und nicht mehr zu den Sachbezügen zählen. Derartige Einnahmen sind nicht mehr steuerfrei.
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