Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen ab 2020

Ab 2020 gelten erhöhte Verpflegungspauschalen

Die in § 9 (4a) EStG geregelten Pauschalen werden ab 2020 wie folgt geändert.

Die Pauschale für 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte wird von bisher 24 € auf 28 € pro Tag angehoben.
Fundstelle: § 9 (4a) Satz 3 Nr. 1 EStG

Die Pauschale für mindestens 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte wird von bisher 12 € auf 24 € angehoben.
Fundstelle: § 9 (4a) Satz 3 Nr. 3 EStG

Die Pauschale für An- und Abreisetage (bei anschließender oder vorhergehender Übernachtung Tag außerhalb der Wohnung) wird von bisher 12 € auf 14 € angehoben.
Fundstelle: § 9 (4a) Satz 3 Nr. 2 EStG

Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ diese und weitere Änderungen beschlossen. Weitere Änderungen durch das auch als „Jahressteuergesetz 2019“ bezeichnete Gesetz betreffen zum Beispiel einen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer.

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