Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss.
Was ist die Neustarthilfe?
Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie kann also frei verwendet werden und ist nicht an bestimmte Aufwendungen oder Kosten gebunden. Sie wird auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Neustarthilfe gilt für Soloselbständige aller Branchen
Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sie richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Branchen, sondern steht Soloselbständigen aller Branchen offen, die
- ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
- weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Einschränkungen für die Beantragung bestehen zur Zeit noch für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind. In einem späteren Schritt soll das Antragsverfahren auch für diese geöffnet werden.
Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt bis zu 7500 €
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.
Die Neustarthilfe wird für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und in einem Betrag ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der grundsätzlich auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird und maximal 7.500 Euro beträgt.
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den Anspruch besteht. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe kann in voller Höhe behalten werden, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen sind. Bei geringeren Umsatzeinbußen, ist die Neustarthilfe (ggf. anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQ 4.6.
Die Berechnung des Referenzumsatzes und der Neustarthilfe
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Hierbei ist von Netto-Umsätzen auszugehen, also ohne Umsatzsteuer. Der Netto-Umsatz des Jahres 2019 ist durch zwölf zu teilen, was den Referenzmonatsumsatz darstellt. Durch multiplikation mit 6 wird daraus der Referenzumsatz ermittelt.
Aus dem Referenzumsatz wird der Förderbetrag der Neustarthilfe ermittelt, in dem dieser halbiert (oder mit 0,5 multipliziert) wird. Ergibt sich ein Betrag oberhalb 7500 € bleibt der darüber hinausgehende Betrag unberücksichtigt. Der Förderbetrag ist also gedeckelt.
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des später im Förderzeitraum tatsächlich realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben werden. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Als Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (Steurbare Umsätze) anzusehen. Einnahmen, z. B. aus anderen Hilfen wie den November- und Dezemberhilfen, fallen also nicht unter die Umsätze, da ihnen kein Leistungstausch (fehlende Gegenleistung) zugrunde liegt. Gleiches gilt für Spenden.
Die Antragstellung der Neustarthilfe
Der Antrag kann unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Zur Beantragung ist jedoch ein ELSTER-Zugang (ELSTER-Zertifikat) erforderlich.
Für weitere Fragen und Hilfestellung bei der Antragsbearbeitung, bzw. der Einrichtung des ELSTER-Zugangs nutzen Sie bitte dieses Formular. Auf die vorzunehmende Endabrechnung im Rahmen der Selbstprüfung, wie auch darauf, wie die Buchhaltung die Beantragung, Auszahlung und Endabrechnung der Neustarthilfe berücksichtigen muss, gehen wir an anderer Stelle ein.