Warum das Netto-Entgelt bei Bonuszahlungen immer weniger wird

Beim Betrachten der Entgeltabrechnung stellen sich Fragen, wenn die monatliche Nettoauszahlung nicht in erwarteter Höhe ausfällt. Ist sie gar geringer als im Vormonat, kommt bei betroffenen Mitarbeitern Skepsis auf, ob die Abrechnung wohl auch korrekt erstellt wurde.

In der monatlichen Abrechnung führen Prämien, Boni und sonstige Einmalzahlungen oft für Verwirrung und dies bei Gehalt- und Lohnabrechnungen gleichermaßen. Zwar werden Einmalzahlungen von den Lohnabrechnungsprogrammen in der Regel korrekt berücksichtigt, doch die Frage nach den Hintergründen unterschiedlicher Nettoauszahlungen erzeugt auch bei manchem Lohnabrechner zuerst nur Achselzucken.

Am Beispiel eines Bonus für einen Gehaltsempfänger wird schnell deutlich, welche Auswirkungen dies auf die Nettoauszahlung hat. Zuvor muss jedoch entschieden werden, ob es sich bei dem Bonus um einen sonstigen Bezug oder doch um laufenden Arbeitslohn handelt, da auf diese beiden Entgeltbestandteile unterschiedliche Steuerberechnungen angewendet werden. Die Unterschiede von laufendem Arbeitslohn nach § 39b (2) EStG und sonstigen Bezügen nach § 39b (3) EStG wird in den Lohnsteuer-Richtlinien konkretisiert:

LStR R 39b.2:
(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:
1. Monatsgehälter,
2. Wochen- und Tagelöhne,
3.
Mehrarbeitsvergütungen,
4.
Zuschläge und Zulagen,
5.
geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
6.
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,
7.
Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Es kommt bei der Beurteilung also nicht darauf an, ob der Betrag Schwankungen unterliegt, sondern ob er regelmäßig fortlaufend zufließt. Eine Umsatzprovision, gehört zum laufenden Arbeitslohn, selbst wenn sie nicht in jedem Monat (z. B. mangels Ziel-Erreichung) zum tragen kommt.

(2)  Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.
1.
dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
2.
einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
3.
Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
4.
Jubiläumszuwendungen,
5.
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
6.
Vergütungen für Erfindungen,
7.
Weihnachtszuwendungen,
8.
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden , oder , wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ,
9.
Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
10.
Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Gegenüber dem laufenden Arbeitslohn ist der sonstige Bezug dadurch gekennzeichnet, dass er nicht laufend gezahlt wird, was beispielsweise auf einen einmaligen Bonus zutrifft, der (etwa wegen einer erreichten Gewinnmarke des Unternehmens) gewährt wird. Selbst wenn der Bonus mehrfach zur Auszahlung kommt, kann er einen sonstigen Bezug darstellen, solange er nicht fortlaufend gezahlt wird.

Hieraus ergibt sich dann auch die mögliche Situation, dass ein Bonus gleicher Höhe zusammen mit einem gleich hohen Monatsgehalt in zwei Abrechnungen zu jeweils unterschiedlichen Nettoauszahlungen führt.

Wie kommt es dazu?

Für die Lohnsteuer eines laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Monatsgehalt) wird dieses zur Berechnung des Steuerabzugs in ein Jahresgehalt umgerechnet, also mit 12 (Monaten) multipliziert und die hieraus fällige Steuer durch 12 (Monate) geteilt. Der sich ergebende Steueranteil führt so zu einer Jahres-Steuersumme die bei gleichem Gehalt in den einzelnen Monaten genau dem entspricht, was an Jahressteuer zu zahlen wäre.

Würde eine Einmalzahlung ebenso der Steuer unterworfen, wäre sie im Auszahlungsmonat so belastet, als käme die Einmalzahlung jeden Monat zur Auszahlung, was zu einem zu hohen Steuerabzug führen würde.

Die Lohnsteuerberechnung des sonstigen Bezugs erfolgt daher unter Berücksichtigung des bisherigen laufenden Arbeitsentgelts, aus welchem eine Jahressumme hochgerechnet wird, zu der nun die bisherigen sonstigen Bezüge des Jahres addiert werden. Und genau hierbei ergibt sich für einen zweiten und weitere Boni, dass die Jahressumme jeweils um bereits erhaltene Boni steigt und zu höheren Abzügen am Bonus führt.

Die vollständige Berechnung der Steuer für sonstige Bezüge ist hier nicht dargestellt (Siehe hier), wie auch auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht weiter eingegangen wird. Die Frage nach den unerklährlich abnehmenden Netto-Auszahlungsbeträgen können Sie nun jedoch kompetent beantworten.

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