Pflicht zur Prüfung der USt-IdNr.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt Auskunft über den Status des Abnehmers einer Lieferung bzw. einer sonstigen Leistung. Gibt der Kunde eine gültige USt-IdNr. an, zeigt dies, dass der Kunde im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet den Gegenstand der Lieferung der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) zu unterwerfen hat bzw. bei einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuerschuldnerschaft in dem anderen EU-Mitgliedstaat übernimmt. Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Umsatzes beim Leistenden. Darüber hinaus hat der Leistende die angegebene Nummer mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen.

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Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen

Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wie auch Backwaren. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?

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