Die Richtsatzsammlung 2023 wurde heute, am 17.09.2024, mit BMF-Schreiben veröffentlicht. Sie dient insbesondere der Verprobung nach Richtsätzen, der Schätzung von Handelsbetrieben, Handwerks- und gemischten Betrieben und Dienstleistungsbetrieben.
Ein Vergleich der eigenen Buchhaltung hilft nicht nur der Einschätzung des eigenen Betriebs und seiner Kennzahlen im Vergleich zu anderen. Da auch die Finanzverwaltung nach den Richtsätzen verprobt, lässt sich abschätzen, ob die eigenen Ergebnisse auffällig sind und genauer hinterfragt werden sollten.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024 finden sich ebenfalls im Dokument.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Weitere Richtsatzsammlungen fragen Sie bitte bei Ihrem Berater an oder nutzen die Downloads des Bundesfinanzministerium zu den Richtsatzsammlungen aus Vorjahren.