Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen

Kaffee unterliegt ebenso wie Backwaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?

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