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	<title>Coronavirus | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>Coronavirus | WIKO-Services</title>
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		<title>Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2022 07:57:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Corona-Maßnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 gelten nach der Neufassung vom März der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst gering zu halten. Der Übergangszeitraum endet nun ohne Verlängerung. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz fallen weg Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endet die gesetzliche Grundlage der damit verbundenen &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 gelten nach der Neufassung vom März der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst gering zu halten. Der Übergangszeitraum endet nun ohne Verlängerung.</p>



<span id="more-1198"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz fallen weg</h2>



<p>Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung endet die gesetzliche Grundlage der damit verbundenen Vorgaben. Insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften, entfallen daher.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weiterhin bleibt die Gefährdungsbeurteilung anzupassen</h2>



<p>Da relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin nicht ausgeschlossen sind, weist das Arbeitsministerium Arbeitgeber darauf hin, dass Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Arbeitsschutzgesetz</a>es weiterhin aufgefordert sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2022/05/25/die-corona-arbeitsschutzverordnung-wird-nicht-verlaengert/">Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2021 16:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Zuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Neustarthilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss. Was ist die Neustarthilfe? Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2021/02/17/die-neustarthilfe-ist-gestartet-und-kann-beantragt-werden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss.</p>



<span id="more-1003"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist die Neustarthilfe?</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie kann also frei verwendet werden und ist nicht an bestimmte Aufwendungen oder Kosten gebunden. Sie wird auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Neustarthilfe gilt für Soloselbständige aller Branchen</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sie richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Branchen, sondern steht Soloselbständigen aller Branchen offen, die</p>



<ul class="wp-block-list"><li>ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,</li><li>weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,</li><li>bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,</li><li>keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und</li><li>ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.</li></ul>



<p>Einschränkungen für die Beantragung bestehen zur Zeit noch für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind. In einem späteren Schritt soll das Antragsverfahren auch für diese geöffnet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt bis zu 7500 €</h2>



<p>Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.</p>



<p>Die Neustarthilfe wird für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und in einem Betrag ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der grundsätzlich auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird und maximal 7.500 Euro beträgt. </p>



<p>Die Neustarthilfe wird als Vorschuss<strong> </strong>ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den Anspruch besteht. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe kann in voller Höhe behalten werden, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen sind. Bei geringeren Umsatzeinbußen, ist die Neustarthilfe (ggf. anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/faq-4-6.html?nn=1869828">FAQ 4.6</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Berechnung des Referenzumsatzes und der Neustarthilfe</h2>



<p>Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Hierbei ist von Netto-Umsätzen auszugehen, also ohne Umsatzsteuer.  Der Netto-Umsatz des Jahres 2019 ist durch zwölf zu teilen, was den Referenzmonatsumsatz darstellt. Durch multiplikation mit 6 wird daraus der Referenzumsatz ermittelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Referenzumsatz = &#8222;Jahresumsatz 2019&#8220; / 12 x 6</p></blockquote></figure>



<p>Aus dem Referenzumsatz wird der Förderbetrag der Neustarthilfe ermittelt, in dem dieser halbiert  (oder mit 0,5 multipliziert) wird. Ergibt sich ein Betrag oberhalb 7500 € bleibt der darüber hinausgehende Betrag unberücksichtigt. Der Förderbetrag ist also gedeckelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz</p></blockquote></figure>



<p>Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des später im Förderzeitraum tatsächlich realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben werden. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.</p>



<p>Als Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (Steurbare Umsätze) anzusehen. Einnahmen, z. B. aus anderen Hilfen wie den November- und Dezemberhilfen, fallen also nicht unter die Umsätze, da ihnen kein Leistungstausch  (fehlende Gegenleistung) zugrunde liegt. Gleiches gilt für Spenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Antragstellung der Neustarthilfe</h2>



<p>Der Antrag kann unter <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/">www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de</a> beantragt werden. Zur Beantragung ist jedoch ein ELSTER-Zugang (ELSTER-Zertifikat) erforderlich.</p>



<p>Für weitere Fragen und Hilfestellung bei der Antragsbearbeitung, bzw. der Einrichtung des ELSTER-Zugangs nutzen Sie bitte dieses <a href="https://www.wiko-services.de/anfrage/" title="Anfrage" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Formular</a>. Auf die vorzunehmende Endabrechnung im Rahmen der Selbstprüfung, wie auch darauf, wie die Buchhaltung  die Beantragung, Auszahlung und Endabrechnung der Neustarthilfe berücksichtigen muss, gehen wir an anderer Stelle ein.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2021/02/17/die-neustarthilfe-ist-gestartet-und-kann-beantragt-werden/">Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 &#8211; Ergänzendes BMF-Schreiben</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/11/05/befristete-absenkung-des-umsatzsteuersatzes-zum-1-juli-2020-ergaenzendes-bmf-schreiben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Nov 2020 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 folgen mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020. Darin sind weitere Angaben zur Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 und zu deren Anhebung zum 01.01.2021 enthalten. Dabei wurden auch bisherige Problemfälle geklärt. Das BMF-Schreiben findet sich wie üblich auf der Seite des BMF oder es kann hier direkt heruntergeladen werden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 folgen mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020. Darin sind weitere Angaben zur Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 und zu deren Anhebung zum 01.01.2021 enthalten. Dabei wurden auch bisherige Problemfälle geklärt.</p>



<span id="more-985"></span>



<p>Das BMF-Schreiben findet sich wie üblich auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.html">Seite des BMF</a> oder es kann hier direkt heruntergeladen werden.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf">2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<p></p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/11/05/befristete-absenkung-des-umsatzsteuersatzes-zum-1-juli-2020-ergaenzendes-bmf-schreiben/">Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 – Ergänzendes BMF-Schreiben</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-Beihilfe buchen &#8211; Konten SKR 03 und SKR 04</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jun 2020 12:25:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchungs- und Kontierungshinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist. Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen, zum Beispiel der Corona-Beihilfe, bucht der Arbeitgeber auf das Konto: &#160;„freiwillige soziale Aufwendungen, &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Corona-Beihilfe buchen &#8211; Konten SKR 03 und SKR 04“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist. </p>



<span id="more-939"></span>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter"><img decoding="async" width="220" height="96" src="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png" alt="" class="wp-image-893" srcset="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png 220w, https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_-150x65.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /></figure></div>


<p>Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen, zum Beispiel der Corona-Beihilfe,  bucht der Arbeitgeber auf das Konto:</p>



<p>&nbsp;<strong>„freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ 4140 beim SKR 03 bzw. 6130 beim SKR 04</strong>.</p>



<p>Für die in unserem Beitrag <a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/" title="Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)">Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</a> genannte Lohnart 1007 ist das entsprechende FiBu-Konto zu hinterlegen.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/">Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 19:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Nettolohnoptimierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entgelt-Abrechnungen trotz Kriesen-KUG verstehen! Ob Lohn- oder Gehalt-Abrechnung, durch das Kurzarbeitergeld sind neue Positionen auf der Abrechnung die man nicht verseht. Hier sind die neuen Positionen erklärt! Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein komplexer Vorgang, der viele gesetzliche Vorgaben berücksichtigen muss. Jeder einzelne Sachverhalt in einer Abrechnung ist nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, wie auch &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Entgelt-Abrechnungen trotz Kriesen-KUG verstehen! Ob Lohn- oder Gehalt-Abrechnung, durch das Kurzarbeitergeld sind neue Positionen auf der Abrechnung die man nicht verseht. Hier sind die neuen Positionen erklärt!</p>



<span id="more-909"></span>



<p>Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein komplexer Vorgang, der viele gesetzliche Vorgaben berücksichtigen muss. Jeder einzelne Sachverhalt in einer Abrechnung ist nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, wie auch nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten exakt zu bewerten.</p>



<p>Die sich hieraus ergebenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bedingen, dass das Entgelt auf eine Vielzahl von Einzelpositionen aufzuteilen ist. Auf der jeweiligen Abrechnung wird dies teilweise durch unterschiedliche Lohnarten erreicht. Schon bei scheinbar einfacher Entgeltberechnung, zum Beispiel bei einem Gehaltsempfänger, führen weitere gewöhnliche Entgeltbestandteile (z. B. Vermögenswirksame Leistungen, Nacht-, Sonntags- und Feiertags-Zuschläge oder Überstundenabgeltung) zur Unübersichtlichkeit der Abrechnung für den Mitarbeiter und es ergeben sich Fragen nach deren Bedeutung, bzw. Auswirkung.</p>



<p>Wenn daneben auch ungewöhnliche oder gar vollkommen neue Entgeltbestandteile ins Spiel kommen, kann der Laie dies kaum nachvollziehen. Selbst wenn am Ende der erwartete Netto-Lohn steht, bleibt ein verständliches Unbehagen, solange die Positionen nicht klar sind.</p>



<p>Die folgenden Informationen sollen die Transparenz der Abrechnung erhöhen und dienen als erste Auskunft zu häufigen Fragen. Bleiben Fragen offen, stehen wir gerne für Auskünfte zur Verfügung.</p>



<p><a><strong><u>Grundsätzliches zur Entgeltabrechnung</u></strong></a></p>



<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Entgelt, Lohn und Gehalt</strong></p>



<p>Die Entgeltabrechnung hat viele Namen, die häufig synonym verwendet werden. Auch wenn es kaum mehr Unterschiede zwischen Lohnempfängern (Arbeiter) und Gehaltsempfängern (Angestellte) gibt, lassen sich zwei Berechnungsvarianten unterscheiden.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Als Berechnungsgrundlage für den <strong>Lohn</strong> dienen grundsätzlich die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden des Mitarbeiters</li><li>Das <strong>Gehalt</strong> ist ein monatlich gleichbleibender Betrag. Die Anzahl der Arbeitstage im Monat und Mehrarbeit (Überstunden) haben grundsätzlich keine Auswirkung auf das Entgelt.</li></ul>



<p>In der Entgeltabrechnung wird häufig nach Lohn und Gehalt unterschieden, weil ihre Berechnung unterschiedlich erfolgt. Die Steuer- und Sozialversicherungs-Beträge, die auf das Gehalt oder den Lohn anfallen sind jedoch identisch. Es spielt also für die Abgabenlast keine Rolle ob ein Lohn oder ein Gehalt abgerechnet wird.</p>



<p><strong>Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise</strong></p>



<p>Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) sind strikt geregelte Maßnahmen deren Vorgaben schon seit Jahren gültig sind. Aus Anlass der Corona-Krise wurden spezielle Vorschriften erlassen, welche Erleichterungen beim Zugang zu den Leistungen für Unternehmen, sowie Verbesserungen der Leistungen für die Mitarbeiter bringen. Diese Neuerungen gelten zum Teil rückwirkend für die Krisenzeit und sind oft befristet, weshalb auch von Kriesen-KUG gesprochen wird. Auf jeden Fall sind die Regelungen kurzfristig entstanden und auch weiterhin laufenden Änderungen unterworfen, so dass selbst Fachleute nicht alle Regelungen kennen und offene Fragen zu deren Umsetzung haben. Hier können wir Hilfe anbieten.</p>



<p>Zugleich kommen die Programmierer der Abrechnungssoftware nicht hinterher, die neuen Vorgaben umzusetzen, wie auch die EDV-Abteilungen mit Programm-Updates kaum nachkommen. Korrekturen werden sich nicht vermeiden lassen, doch eine gute Nachricht gibt es: Unsere EDV und unsere Mitarbeiter sind bereits seit Jahren mit KUG-Abrechnungen vertraut.</p>



<p>Auch in der Corona-Krise bleiben wir für Sie am Ball. Unsere Radare laufen über sämtliche Kanäle auf Hochtouren. Professionelle Informationsquellen und Fachliteratur gehören dazu &#8211; ständige Fortbildung auch.</p>



<p><a><strong><u>Lohnarten und Ihre Bedeutung in der Entgeltabrechnung</u></strong></a></p>



<p>Die vorstehenden Zahlen sind die Lohnartenschlüssel, wie sie in <strong>unseren </strong>Abrechnungen erscheinen. Bei Abrechnungen durch andere Dienstleister können die Schlüssel und Bezeichnungen der Lohnarten abweichen.</p>



<p><strong>1 Lohn</strong></p>



<p>Der Betrag, der sich aus den abzurechnenden Stunden des Lohnzahlungszeitraumes ergibt. Er wird auch als Stundenlohn bezeichnet.</p>



<p><strong>2 Gehalt</strong></p>



<p>Der Betrag, der für den abzurechnenden Lohnzahlungszeitraum festgelegt ist. Das Gehalt wird auch als Fixum, bzw. Fix- oder Festgehalt bezeichnet.</p>



<p><strong>914 Kurzarbeitergeld</strong></p>



<p>Das Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) ist im Prinzip eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Es wird dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber für ausgefallene Stunden während der Kurzarbeit bezahlt und dem Arbeitgeber nachträglich vom Arbeitsamt erstattet. Für den Arbeitnehmer ist das KUG steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat hierfür jedoch Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkassen zu leisten. Durch Neuregelungen in Zusammenhang mit Kurzarbeit wegen der Corona-Krise kann der Arbeitgeber die geleisteten SV-Beiträge vom Arbeitsamt erstattet bekommen.</p>



<p>Die Höhe des KUG beträgt grundsätzlich 60 % des Netto-Entgelts, bzw. 67 % des Netto-Entgelts bei mindestens einem Kind im Haushalt. Neuregelungen in Zusammenhang mit Kurzarbeit wegen der Corona-Krise sehen eine zeitlich gestaffelte Erhöhung des KUG vor: Ab dem vierten Monat 70/77 %, ab dem siebten Monat 80/87 %.</p>



<p><strong>915 Fiktives Entgelt Kurzarbeit</strong></p>



<p>Dieser Betrag gibt ein fiktives Entgelt an, welches zur Berechnung der SV-Abgaben aus dem KUG herangezogen wird, welche der Arbeitgeber abzuführen hat. Für den Mitarbeiter ist der Betrag unerheblich, da er weder zum Gesamtbrutto des Mitarbeiters zählt, noch Steuern oder Sozialabgaben daraus von ihm zu tragen sind. Dass dieses Fiktive Entgelt auf der Abrechnung erscheint liegt daran, dass der Betrag in der Lohnbuchhaltung benötigt wird und im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzuzeichnen ist.</p>



<p><strong>934 Aushilfslohn (Minijob)</strong></p>



<p>Der Betrag, der sich aus den abzurechnenden Stunden des Lohnzahlungszeitraumes für eine geringfügige Beschäftigung ergibt. Er wird auch als Stundenlohn bezeichnet</p>



<p><strong>972 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld</strong></p>



<p>Der Zuschuss, um den der Arbeitgeber das KUG aufstockt, soweit er nicht SV-Pflichtig ist. (Siehe folgende Lohnart)</p>



<p><strong>973 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld SV-pflichtig</strong></p>



<p>Wenn der Zuschuss zusammen mit dem KUG, das fiktive Arbeitsentgelt (80 % der Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV), ist er sozialversicherungsfrei. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Dieser Betrag ist in der Lohnart dargestellt.</p>



<p><strong>978 Entgeltfortzahlung Feiertag in Höhe Kug</strong></p>



<p>Die SV-Beiträge zu KV, PV, RV und AV sind in voller Höhe zunächst vom Arbeitgeber zu tragen und werden ab 01.03.2020 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.</p>



<p><strong>1007 Beihilfe Corona</strong></p>



<p>Eine Steuer- und SV-freie Beihilfe ist nach Neuregelungen bis zu 1500 € im Jahr möglich. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerbescheinigung hat durch sie nicht zu erfolgen, dennoch ist sie im Lohnkonto des Mitarbeiters<br>(nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 der LStDV) aufzuführen, so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar ist. Daher erscheint sie auch auf der Entgeltabrechnung.</p>



<p>Hinweis: <a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/" title="Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04">Wie bucht der Arbeitgeber und auf welche Konten</a></p>



<p><strong>9021 VWL 1 Zuschuss</strong></p>



<p>Der Zuschuss des Arbeitgebers zu Vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abführt.</p>



<p><strong><u>Fragen zu Ihrer Abrechnung?</u></strong></p>



<p>Bei der Vielfalt von Entgeltbestandteilen und Abrechnungsvarianten kann diese Kurz-Information nicht alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit der Lohn-/Gehalt-Abrechnung entstehen können. </p>



<p>Gerne klären wir Ihrer Fragen und beraten auch zu Lohnoptimierung.</p>



<p>Rufen Sie uns einfach an oder Schreiben uns eine E-Mail mit Ihren Wünschen oder nutzen gleich unser <a href="https://www.wiko-services.de/anfrage/" class="aioseop-link">Kontaktformular</a>.</p>



<div style="height:100px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Die Inhalte der vorliegenden Information werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Stand: 11.05.2020</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/">Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Lockerung der Corona-Maßnahmen ab 9. Mai in Hessen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 May 2020 13:37:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen die ab 09.05.2020 in Hessen gelten in einer Presseerklärung vom 07. Mai. Den aktuallisierten Verordnungstext stellen wir anschließend zur Verfügung. Unser Plan für Hessen I. Einleitung Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/09/lockerungen-der-corona-massnahmen-ab-9-mai-in-hessen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Lockerung der Corona-Maßnahmen ab 9. Mai in Hessen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen die ab 09.05.2020 in Hessen gelten in einer Presseerklärung vom 07. Mai. Den aktuallisierten Verordnungstext stellen wir anschließend zur Verfügung.</p>



<span id="more-900"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Unser Plan für Hessen</h2>



<h3 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h3>



<p>Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von uns viel abverlangt. Alle Bürgerinnen und Bürger haben durch ihre Opferbereitschaft und ihr diszipliniertes Verhalten dazu beigetragen, dass wir jetzt Lockerungen der Maßnahmen ergreifen können. Hier gelten der große Dank und die Anerkennung der Hessischen Landesregierung insbesondere den zahlreichen Helfern.</p>



<p>Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Deutschland und Hessen dürfen wir nur mit äußerster Besonnenheit mit den sicher an vielen Stellen ersehnten Lockerungen umgehen. Um den Menschen stufenweise wieder ihren gewohnten Alltag ermöglichen zu können, bedarf es allerdings enger Rahmenbedingungen. Wir müssen Eigenverantwortung übernehmen, indem wir weiter aufeinander Acht geben und uns gegenseitig schützen. Gegenüber Risikogruppen tragen wir alle eine besondere Verantwortung. Die tragenden Säulen sind Abstand, Hygiene und Nachverfolgung.</p>



<p>Wir müssen sorgsam sein und Abstands- und Hygieneregeln befolgen. Um die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten, haben wir ein System zur Kontaktnachverfolgung aufgebaut, um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen. Für besonders betroffene Regionen halten wir mobile Einheiten des Landes zur Kontaktnachverfolgung bereit. Die Testkapazitäten werden wir kontinuierlich steigern. Für all diejenigen, die ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werden, halten wir als letztes Mittel Sanktionen bereit. Mit den Lockerungen, die wir uns alle wünschen, geht besondere Verantwortung auf jeden Einzelnen von uns über. Mehr Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung für alle. Jeder hilft bei der Eindämmung der Pandemie, indem er sich an die Regeln hält.</p>



<p>Die wirtschaftlichen Herausforderungen sind und waren immens. Unsere Arbeitnehmer, Selbständigen, kleineren und mittleren Betriebe bis hin zu den (Groß-) Unternehmen, die durch die Krise finanzielle Einbußen hinzunehmen haben, werden wir weiterhin unterstützen. Auch hier gilt es, möglichst bald stufenweise zu einem Normalbetrieb zurückzufinden. Selbstverständlich auch hier nur unter der Voraussetzung wirksamer Hygienekonzepte und im Rahmen einer akzeptablen Entwicklung der Neuinfektionen.<br>&nbsp;</p>



<h3 class="wp-block-heading">II. Die neuen Regelungen im Einzelnen</h3>



<p>Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungen in der nachfolgend dargestellten Form nur denkbar sind, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln eingehalten werden, und so die Anzahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner die Zahl von 50 Infizierten in einer Woche in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt nicht übersteigt. In einem ungünstigeren Verlauf sind erneute Einschränkungen unumgänglich.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">1. Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen</h4>



<p>Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen.</p>



<p>Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird.&nbsp;<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">2. Schulen</h4>



<p>Die Landesregierung hält an ihrem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung fest. Nach den bereits erfolgten Teilöffnungen orientiert sich das nachfolgende Konzept an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Rechtsprechung sowie den Erfahrungen aus den bisher erfolgten Öffnungen.</p>



<p>Der Stufenplan für die Schulen sieht vor:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>ab 18.05.: Sekundarstufe I, zeitgleich Einführungsphase der Sekundarstufe II und Intensivklassen; 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen.</li><li>ab 18.05.: weitere Öffnung der Berufsschulen und InteA-Klassen</li><li>ab 02.06.: Jahrgangsstufen 1 – 3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an Grundschulen.</li><li>Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekundarstufen.</li></ul>



<p>Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Schulen für die Vorbereitung, u. a. zur Unterrichtsorganisation der Kleingruppen, Raumverteilung, Einsatzplanung der Lehrkräfte und Umsetzung des Hygieneplans, eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">3. Hochschulen</h4>



<p>Die Hochschulen entscheiden ab dem 9. Mai 2020 im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über ihre Öffnung. Präsenzveranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder möglich, gleichzeitig sollten Online-Angebote weiterhin genutzt werden.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">4. Kindertagesbetreuung</h4>



<p>Parallel zur Öffnung der Grundschulen ist auch die Betreuung in Kindertagesstätten wieder zu ermöglichen. Wir werden vom System der erweiterten Notbetreuung zu einem Modell des eingeschränkten Regelbetriebes übergehen. Den Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abstandsregeln etc. im Bereich der Kinder im Alter von 12 Monaten bis 6 Jahren ist durch eine besonders sorgsame pädagogische Arbeit und Organisation zu begegnen. Daher bedarf es mehr Vorlaufzeit für die Einrichtungen.</p>



<p>Ab dem 9. Mai besteht die Möglichkeit, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus bis zu drei Familien zu bilden. In einem ersten Schritt erweitern wir ab dem 11. Mai die Berechtigungen zur Teilnahme an der Notbetreuung. Ab dem 2. Juni sollen die Kindertagesstätten dann im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder öffnen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">5. Dienstleistung und Handel</h4>



<p>Die Verkaufsflächenbegrenzung von 800m² im Einzelhandel entfällt ab dem 9. Mai 2020. Stattdessen gilt die Regel, je angefangener 20m² ist ein Kunde zulässig.</p>



<p>Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc. dürfen bereits seit dem 4. Mai wieder öffnen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">6. Gastronomie und Tourismus</h4>



<p>Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen.</p>



<p>Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.</p>



<p>Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet. Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">7. Sport und Freizeit</h4>



<p>Sport und Gesundheit gehören zusammen. Ab dem 9. Mai 2020 kann Sport wieder ausgeübt werden, sofern er u. a. kontaktfrei ausgeübt wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen beachtet und keine Dusch- und Waschräume etc. genutzt werden. Ebenso erlaubt wird der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Abstimmung mit den Ligen, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt.</p>



<p>Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash können ab dem 9. Mai 2020 unter vergleichbaren Voraussetzungen wieder ihre Tore öffnen bzw. gespielt werden. Fitnessstudios können ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen.</p>



<p>Für den Sport und die weiteren Freizeitangebote müssen selbstredend in besonderem Maße die Hygienekonzepte den spezifischen Anforderungen gerecht werden.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">8. Theater, Museen, weitere Kultureinrichtungen</h4>



<p>Unter den für Veranstaltungen genannten Voraussetzungen können Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen ebenfalls ab dem 9. Mai 2020 wieder öffnen. Davon ausgenommen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">9. Spielhallen, Casinos und Wettbüros</h4>



<p>Spielhallen, Casinos und Wettbüros können ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 ihre Geschäfte wiederaufnehmen.<br>&nbsp;</p>



<p>Alle Verordnungen gelten bis zum 5. Juni 2020.</p>



<p> <img decoding="async" alt="PDF icon" src="https://www.hessen.de/modules/file/icons/application-pdf.png"> <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/pm_unser_plan_fuer_hessen_barrierefrei.pdf" target="_blank" class="aioseop-link">Pressemitteilung: Unser Plan für Hessen (PDF / 267 KB)</a></p>



<p>Die aktualisierte Fassung der &#8222;<strong>Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und</strong> <strong>des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie</strong> <strong>(Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)</strong> v<strong>om 7. Mai 2020</strong>&#8220; tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Der vollständige Text steht als PDF-Datei als Download zur Verfügung.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/05/Verordnung-zur-Beschränkung-vom-07-Mai-2020.pdf">Verordnung vom 07. Mai 2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/05/Verordnung-zur-Beschränkung-vom-07-Mai-2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<title>Zahlungseingang der Corona-Soforthilfe buchen</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 17:08:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die ersten Anträge auf den Corona-Zuschuss sind ausgezahlt. Da die Soforthilfe besonders für Kleinstunternehmer gedacht ist, haben auch viele von ihnen die Gelder nun auf Ihrem Konto. Nicht wenige erledigen Ihre Buchhaltung selbst und stehen vor einer neuen Frage: Wie ist der Zuschuss zu verbuchen? Der Corona-Zuschuss ist als gewinnerhöhende Betriebseinnehme zu erfassen und ist &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die ersten Anträge auf den Corona-Zuschuss sind ausgezahlt. Da die Soforthilfe besonders für Kleinstunternehmer gedacht ist, haben auch viele von ihnen die Gelder nun auf Ihrem Konto. Nicht wenige erledigen Ihre Buchhaltung selbst und stehen vor einer neuen Frage: Wie ist der Zuschuss zu verbuchen?</p>



<span id="more-892"></span>



<p>Der Corona-Zuschuss ist als gewinnerhöhende Betriebseinnehme zu erfassen und ist der Steuer zu unterwerfen. Da hier aber kein Leistungstausch vorliegt ist darauf keine Umsatzsteuer abzuführen.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter"><img decoding="async" width="220" height="96" src="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png" alt="" class="wp-image-893" srcset="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png 220w, https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_-150x65.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /><figcaption class="wp-element-caption">Buchungshinweis</figcaption></figure></div>


<p>Hier eignet sich zum Beispiel das Konto &#8220; Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)&#8220; welches im DATEV Kontenrahmen bereits enthalten und im SKR 03 als Konto 2743, bzw. im SKR 04 als Konto 4975 bereits richtig geschlüsselt ist. Somit kann man das Konto kopieren und unter entsprechender Bezeichnung verwenden.</p>



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		<title>Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 14:50:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wegen Auswirkungen des Corona-Virus gewährt auch die Künstlersozialkasse (KSK) einige Erleichterungen, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Dazu werden einige Maßnahmen getroffen, die unbürokratisch gehandhabt werden sollen. Bis auf Weiteres gelten neben Regelungen für Versicherte auch solche für abgabepflichtige Unternehmen. Diese Maßnahmen bietet die KSK an Für abgabepflichtige Unternehmen Verschiebung des Termins zur Abgabe der Meldung &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/27/kuenstlersozialkasse-gewaehrt-erleichterungen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen Auswirkungen des Corona-Virus gewährt auch die Künstlersozialkasse (KSK) einige Erleichterungen, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Dazu werden einige Maßnahmen getroffen, die unbürokratisch gehandhabt werden sollen. Bis auf Weiteres gelten neben Regelungen für Versicherte auch solche für abgabepflichtige Unternehmen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Diese Maßnahmen bietet die KSK an</h2>



<span id="more-878"></span>



<ul class="wp-block-list"><li>Für abgabepflichtige Unternehmen<ul><li>Verschiebung des Termins zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019</li><li>Zahlungserleichterungen durch Stundung</li><li>Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung</li></ul></li><li>Für Versicherte der KSK<ul><li>Zahlungserleichterungen durch Zahlungsaufschub</li><li> Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens</li></ul></li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Abgabepflichtige Unternehmen können später melden</h3>



<p>Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen &nbsp;formloser schriftlicher Antrag kann mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de &nbsp;erfolgen. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Unternehmen können Stundung oder Ratenzahlung beantragen </h3>



<p>Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, kann ein formloser, schriftlicher Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Auch dies ist per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich.</p>



<p>Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der  Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Eine zinslose Stundung &#8211; zunächst bis 30. Juni 2020 &#8211; kann in diesen Fällen ohne weitere Ermittlungen erfolgen. </p>



<p>Die Künstlersozialabgaben und monatlichen Vorauszahlungen entstehen zwar nach wie vor, sie werden jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Monatliche Vorauszahlungen können herabgesetzt werden</h3>



<p>Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der  Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Vordrucke_und_Formulare/Vordruck_Herabsetzung.pdf" target="_blank">Antrag</a> genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de oder telefonisch gestellt werden.</p>



<p>Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen und eine kurze Begründung anzugeben.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Beitragsstundung für Versicherte</h3>



<p>Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, kann ein formloser,  schriftlicher Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung gestellt werden. Dies ist per E-Mail an  auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. </p>



<p>Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der  Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens</h3>



<p>Die Möglichkeit, das geschätzte <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Vordrucke_und_Formulare/Aenderung_Arbeitseinkommen.pdf" target="_blank">Jahreseinkommen anzupassen</a> besteht auch, wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise geringer ausfällt. Die Versicherungspflicht wird bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann. </p>



<p>Das heißt, auch wenn durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt wäre, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.</p>



<p>Weitere Informationen und <a href="https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html#collapse556" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">Aktuelle Hinweise zu den Folgen der Corona-Pandemie</a> stehen auf der Siete der <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Künstlersozialkasse (öffnet in neuem Tab)" href="https://www.kuenstlersozialkasse.de/" target="_blank">Künstlersozialkasse</a> bereit.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/27/kuenstlersozialkasse-gewaehrt-erleichterungen/">Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Lohnfortzahlung bei Minijobbern</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2020 13:09:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personal]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wegen der Betriebsschließungen auf Grund des Corona-Virus haben viele Betriebe und Mitarbeiter Fragen zur Lohnfortzahlung bei Minijobbern. Einige dieser Fragen haben wir auf der Blog-Seite der Minijob-Zentrale beantwortet. Unter &#8222;Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen&#8220; können Sie einige interessante Antworten finden, weshalb wir diesen Blog hier verlinken.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen der Betriebsschließungen auf Grund des Corona-Virus haben viele Betriebe und Mitarbeiter Fragen zur Lohnfortzahlung bei Minijobbern. Einige dieser Fragen haben wir auf der Blog-Seite der Minijob-Zentrale beantwortet.</p>



<p>Unter &#8222;<a href="https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/18/coronavirus-und-minijob-ihre-fragen-an-uns/" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen (öffnet in neuem Tab)">Coronavirus und Minijob – Ihre Fragen</a>&#8220; können Sie einige interessante Antworten finden, weshalb wir diesen Blog hier verlinken.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/19/lohnfortzahlung-bei-minijobbern/">Lohnfortzahlung bei Minijobbern</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Mar 2020 21:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gestern erst wurden Veranstaltungen ab 150 Teilnehmern in Wiesbaden vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung verboten (Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden) doch schon heute gilt ein landesweites Verbot ab 100 Teilnehmern. In kurzer Folge werden weitere Regelungen zur Begrenzung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen. Nun ist es die Landesregierung, die die bereits für Wiesbaden geltenden Beschränkungen verschärft &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/14/corona-virus-veranstaltungsverbot-ab-100-teilnehmer-auch-fuer-wiesbaden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern erst wurden Veranstaltungen  ab 150 Teilnehmern in Wiesbaden vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung verboten (<a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/13/corona-veranstaltungsverbot-in-wiesbaden/">Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden</a>) doch schon heute gilt ein landesweites Verbot ab 100 Teilnehmern.</p>



<p>In kurzer Folge werden weitere Regelungen zur Begrenzung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen. Nun ist es die Landesregierung, die die bereits für Wiesbaden geltenden Beschränkungen verschärft und auf Teilnehmerzahlen ab 100 ausweitet. Die <a href="https://www.wiesbaden.de/medien-zentral/dok/leben/gesundheit/2020-03-14_dritte_verordnung_zur_bekaempfung_des_corona-virus_veranstaltungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus</a> findet sich, wie auch weitere aktuelle und wichtige Informationen über das Coronavirus SARS-CoV-2 auf einer Sonderseite vom <a href="https://www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/gesundheit/gesundheitsfoerderung/infos-coronavirus.php" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">Gesundheitsamt</a> Wiesbaden.  </p>



<p>Die Nummer unserer Telefonhotline Corona-Virus für Fragen im Umgang mit den Einschränkungen, sowie zu Kurzarbeit steht unseren Kunden exklusiv zur Verfügung. Diese teilt der persönlicher Berater auf Wunsch gerne mit.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/14/corona-virus-veranstaltungsverbot-ab-100-teilnehmer-auch-fuer-wiesbaden/">Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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