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	<title>Umsatzsteuer | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>Umsatzsteuer | WIKO-Services</title>
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		<title>Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2023 14:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchungs- und Kontierungshinweise]]></category>
		<category><![CDATA[PDF-Download]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es keine Umsatzsteuerbefreiung für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst. Was bereits am &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2023/02/28/geaenderte-umsatzsteuer-fuer-pv-anlagen-ab-1-januar-2023/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Photovoltaikanlagen unterliegen ab 01.01.2023 dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 %, unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich im Entwurf eines BMF-Schreibens ankündigte, ist nun im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 dargestellt. Besonderes zu beachten ist, dass es <strong>keine </strong>Umsatzsteuer<strong>befreiung</strong> für diese PV-Anlagen gibt. In der Buchhaltung ist dies unter anderem mit einem neuen Steuersatz gelöst.</p>



<span id="more-1695"></span>



<p>Was bereits am am 26.01.2023 vom BMF als Entwurf veröffentlicht wurde ist nun in weiten Teilen in einem endgültigem BMF-Schreiben enthalten. Beide Schreiben stehen unten zum Download bereit.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Um welche Anlagen geht es?</h2>



<p>Dem Nullsteuersatz unterliegen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>Lieferung</strong> der Solarmodule, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Komponenten sowie Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber einer Photovoltaikanlage</li>



<li>Die <strong>Einfuhr</strong>,</li>



<li>der <strong>innergemeinschaftliche Erwerb </strong>und </li>



<li>die <strong>Installation</strong>.</li>
</ul>



<p>Grundsätzlich gilt dies für alle Anlagen, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.</p>



<p>Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der<br>Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak)<br>beträgt oder betragen wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Warum ein Nullsteuersatz statt einer Umsatzsteuerbefreiung?</h2>



<p>Der Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung dadurch, dass bei dem Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-full"><img decoding="async" width="220" height="96" src="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png" alt="" class="wp-image-893" srcset="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png 220w, https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_-150x65.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /></figure></div>


<p>Für die Buchhaltung bedeutet dies, dass diese Leistungen nicht als steuerfrei, sondern als mit Umsatzsteuer &#8211; wenn auch zu 0 % &#8211; zu buchen sind, um in den Umsatzsteuervoranmeldungen an entsprechender Position berücksichtigt zu werden. Im DATEV SKR 03 (04) sind dafür folgende Konten vorgesehen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Konto 8290 (4290) &#8222;Erlöse 0 % USt&#8220;</li>



<li>Konto 1714 (3264) &#8222;erhaltene Anzahlungen 0%&#8220;</li>



<li>Konto 8719 (4719) &#8222;sonstige Erlösschmälerungen 0%&#8220;</li>



<li>Konto 8734 (4734) &#8222;Gewährte Skonti 0%&#8220;</li>
</ul>



<p></p>



<div data-wp-interactive="core/file" class="wp-block-file"><object data-wp-bind--hidden="!state.hasPdfPreview" hidden class="wp-block-file__embed" data="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf" type="application/pdf" style="width:100%;height:600px" aria-label="Einbettung von 2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen."></object><a id="wp-block-file--media-9896e24f-caa0-40ba-9b3b-8a2fb83063ae" href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf">2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.pdf" class="wp-block-file__button wp-element-button" download aria-describedby="wp-block-file--media-9896e24f-caa0-40ba-9b3b-8a2fb83063ae">Herunterladen</a></div>



<p>Der Entwurf zum obigen BMF-Schreiben war am 26.01.2023 veröffentlicht worden und ist damit obsolet. Hier nur für Interessierte noch abrufbar.</p>



<div data-wp-interactive="core/file" class="wp-block-file"><object data-wp-bind--hidden="!state.hasPdfPreview" hidden class="wp-block-file__embed" data="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-01-26-entwurf-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-photovoltaikanlagen.pdf" type="application/pdf" style="width:100%;height:600px" aria-label="Einbettung von 2023-01-26-entwurf-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-photovoltaikanlagen."></object><a id="wp-block-file--media-c56550e4-3f54-4345-bf4b-52b6184dcaaf" href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-01-26-entwurf-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-photovoltaikanlagen.pdf">2023-01-26-entwurf-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-photovoltaikanlagen</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2023/03/2023-01-26-entwurf-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-photovoltaikanlagen.pdf" class="wp-block-file__button wp-element-button" download aria-describedby="wp-block-file--media-c56550e4-3f54-4345-bf4b-52b6184dcaaf">Herunterladen</a></div>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2023/02/28/geaenderte-umsatzsteuer-fuer-pv-anlagen-ab-1-januar-2023/">Geänderte Umsatzsteuer für PV-Anlagen ab 1. Januar 2023</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Erleichterungen für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2021 16:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[PDF-Download]]></category>
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		<category><![CDATA[PV-Anlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gewinnermittlung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerken (BHKW) kann entfallen. Wir Informieren zu den Grundlagen und Details des BMF-Schreiben. Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb So jedenfalls die bisherige Verwaltungsmeinung. Diese ging nämlich davon aus, dass bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) stets eine steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Anlage musste daher immer in den &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewinnermittlung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerken (BHKW) kann entfallen. Wir Informieren zu den Grundlagen und Details des BMF-Schreiben.</p>



<span id="more-1127"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb</h2>



<p>So jedenfalls die bisherige Verwaltungsmeinung. Diese ging nämlich davon aus, dass bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) stets eine <strong>steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht</strong> vorliegt. Die Anlage musste daher immer in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigt werden, wozu eine Anlage EÜR abzugeben ist. Sah der Steuerpflichtige dies anders, weil sogenannte &#8222;Liebhaberei&#8220; vorläge, also steuerlich ein wirtschaftlicher Erfolg nicht erreicht wird, musste dies aufwendig durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachgewiesen werden. Die dabei entstehenden Verwaltungs- und Kostenaufwendungen sowie Diskussionen mit dem Finanzamt schreckten nicht nur den Betreiber.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht</h2>



<p>Auch die Finanzämter sind an einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dahingehend interessiert, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch von ihnen geprüft<br>werden müssen. Hierzu äußerte sich das BMF bereits im Schreiben vom 2. Juni 2021, wonach bei kleinen PV-Anlagen und vergleichbaren BHKW auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung zu unterstellen sei, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. </p>



<p>Zwischenzeitlich ist das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 aufgehoben und durch <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener" title="BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021">BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021</a> (V C 6 &#8211; S 2240/19/10006 :006, 2021/1117804) ersetzt worden, weshalb sie letzteres unten zur Verfügung stellen. Darin sind Konkretisierungen und Beispiele aufgenommen, die zur Verdeutlichung der Anwendbarkeit der Vereinfachung beitragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Für welche Fälle ist die Vereinfachung anwendbar?</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp. </li><li>BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.</li></ul>



<p>Über Anwendungsdetails informieren Sie sich bitte mittels des BMF-Schreibens welches unten zum Download bereitsteht und wenden sich bei Fragen an Ihren Berater. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Was gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer?</h2>



<p>Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der jeweiligen PV-Anlage bzw. des BHKW Einnahmen erzielt werden sollen. Ob dabei einkommensteuerlich ein Gewinn oder Verlust entsteht ist unerheblich und die Anwendung der Vereinfachung ändert daran nichts. Es stehen also die Wahl zur Verreinfachung nach der Kleinunternehmerregelung  (§ 19 UStG), wie auch der Verzicht darauf (§ 19 Abs. 2 UStG) weiterhin offen. </p>



<p>Weitere Informationen finden Sie in folgenden Links:<br><a href="https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht%20.pdf">Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen &amp; Blockheizkraftwerken</a></p>



<p><a href="https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Mustererklaerung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht</a></p>



<p><a href="https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen_2021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" title="Hilfe zu Photovoltaikanlagen">Hilfe zu Photovoltaikanlagen</a><br></p>



<div data-wp-interactive="core/file" class="wp-block-file"><object data-wp-bind--hidden="!state.hasPdfPreview" hidden class="wp-block-file__embed" data="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2022/01/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf" type="application/pdf" style="width:100%;height:600px" aria-label="Einbettung von Einbettung von 20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.."></object><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2022/01/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf">20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2022/01/20211029-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2021/11/01/erleichterungen-fuer-viele-betreiber-von-photovoltaikanlagen/">Erleichterungen für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
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		<title>Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2021 16:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Corona-Zuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Neustarthilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss. Was ist die Neustarthilfe? Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss.</p>



<span id="more-1003"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist die Neustarthilfe?</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie kann also frei verwendet werden und ist nicht an bestimmte Aufwendungen oder Kosten gebunden. Sie wird auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Neustarthilfe gilt für Soloselbständige aller Branchen</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sie richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Branchen, sondern steht Soloselbständigen aller Branchen offen, die</p>



<ul class="wp-block-list"><li>ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,</li><li>weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,</li><li>bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,</li><li>keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und</li><li>ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.</li></ul>



<p>Einschränkungen für die Beantragung bestehen zur Zeit noch für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind. In einem späteren Schritt soll das Antragsverfahren auch für diese geöffnet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt bis zu 7500 €</h2>



<p>Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.</p>



<p>Die Neustarthilfe wird für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und in einem Betrag ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der grundsätzlich auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird und maximal 7.500 Euro beträgt. </p>



<p>Die Neustarthilfe wird als Vorschuss<strong> </strong>ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den Anspruch besteht. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe kann in voller Höhe behalten werden, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen sind. Bei geringeren Umsatzeinbußen, ist die Neustarthilfe (ggf. anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/faq-4-6.html?nn=1869828">FAQ 4.6</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Berechnung des Referenzumsatzes und der Neustarthilfe</h2>



<p>Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Hierbei ist von Netto-Umsätzen auszugehen, also ohne Umsatzsteuer.  Der Netto-Umsatz des Jahres 2019 ist durch zwölf zu teilen, was den Referenzmonatsumsatz darstellt. Durch multiplikation mit 6 wird daraus der Referenzumsatz ermittelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Referenzumsatz = &#8222;Jahresumsatz 2019&#8220; / 12 x 6</p></blockquote></figure>



<p>Aus dem Referenzumsatz wird der Förderbetrag der Neustarthilfe ermittelt, in dem dieser halbiert  (oder mit 0,5 multipliziert) wird. Ergibt sich ein Betrag oberhalb 7500 € bleibt der darüber hinausgehende Betrag unberücksichtigt. Der Förderbetrag ist also gedeckelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz</p></blockquote></figure>



<p>Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des später im Förderzeitraum tatsächlich realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben werden. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.</p>



<p>Als Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (Steurbare Umsätze) anzusehen. Einnahmen, z. B. aus anderen Hilfen wie den November- und Dezemberhilfen, fallen also nicht unter die Umsätze, da ihnen kein Leistungstausch  (fehlende Gegenleistung) zugrunde liegt. Gleiches gilt für Spenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Antragstellung der Neustarthilfe</h2>



<p>Der Antrag kann unter <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/">www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de</a> beantragt werden. Zur Beantragung ist jedoch ein ELSTER-Zugang (ELSTER-Zertifikat) erforderlich.</p>



<p>Für weitere Fragen und Hilfestellung bei der Antragsbearbeitung, bzw. der Einrichtung des ELSTER-Zugangs nutzen Sie bitte dieses <a href="https://www.wiko-services.de/anfrage/" title="Anfrage" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Formular</a>. Auf die vorzunehmende Endabrechnung im Rahmen der Selbstprüfung, wie auch darauf, wie die Buchhaltung  die Beantragung, Auszahlung und Endabrechnung der Neustarthilfe berücksichtigen muss, gehen wir an anderer Stelle ein.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2021/02/17/die-neustarthilfe-ist-gestartet-und-kann-beantragt-werden/">Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 &#8211; Ergänzendes BMF-Schreiben</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/11/05/befristete-absenkung-des-umsatzsteuersatzes-zum-1-juli-2020-ergaenzendes-bmf-schreiben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Nov 2020 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Coronavirus]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 folgen mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020. Darin sind weitere Angaben zur Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 und zu deren Anhebung zum 01.01.2021 enthalten. Dabei wurden auch bisherige Problemfälle geklärt. Das BMF-Schreiben findet sich wie üblich auf der Seite des BMF oder es kann hier direkt heruntergeladen werden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 folgen mit BMF-Schreiben vom 04.11.2020. Darin sind weitere Angaben zur Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 und zu deren Anhebung zum 01.01.2021 enthalten. Dabei wurden auch bisherige Problemfälle geklärt.</p>



<span id="more-985"></span>



<p>Das BMF-Schreiben findet sich wie üblich auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener" title="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.html">Seite des BMF</a> oder es kann hier direkt heruntergeladen werden.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf">2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<item>
		<title>Um­satz­steu­er­sät­ze ab 1. 7. 2020 gesenkt</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/07/03/umsatzsteuersaetze-ab-1-7-2020-gesenkt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2020 00:07:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medien und Arbeitsmaterial]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[UStG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben zur Verfügung. Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/07/03/umsatzsteuersaetze-ab-1-7-2020-gesenkt/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Um­satz­steu­er­sät­ze ab 1. 7. 2020 gesenkt“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Nach Entwürfen steht hier das finale <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;jsessionid=FFDECB8DF952CDD13A902074C25C7CF2.delivery2-replication?__blob=publicationFile&amp;v=5" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BMF-Schreiben</a> zur Verfügung.</p>



<span id="more-933"></span>



<p>Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Darauf, wie die Änderungen anzuwenden sind, gibt das BMF im Schreiben Auskunft.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf">2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<item>
		<title>1,55 Mrd. Umsatzsteuer durch USt-Son­der­prü­fungen in 2019</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/05/25/155-mrd-umsatzsteuer-durch-ust-sonderpruefungen-in-2019/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 May 2020 23:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[USt-Sonderprüfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,55 Mrd. Euro geführt. Hierin sind die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/25/155-mrd-umsatzsteuer-durch-ust-sonderpruefungen-in-2019/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„1,55 Mrd. Umsatzsteuer durch USt-Son­der­prü­fungen in 2019“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,55 Mrd. Euro geführt. Hierin sind die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten.</p>



<span id="more-931"></span>



<p>Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2019 wurden 77.857 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.770 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.</p>



<p>Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 44 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rd. 0,88 Mio. Euro.</p>



<p>Über das Mehrergebnis aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung teilte das BMF in seiner Veröffentlichung vom 20.05.2020 nichts mit. </p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/25/155-mrd-umsatzsteuer-durch-ust-sonderpruefungen-in-2019/">1,55 Mrd. Umsatzsteuer durch USt-Son­der­prü­fungen in 2019</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Kaffee ist nicht gleich Kaffee &#8211; Umsatzsteuersatz beim &#8222;coffee-to-go&#8220;, Cappuccino und Kuchen</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Apr 2019 13:48:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[UStG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kaffee unterliegt ebenso wie Backwaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen? Ein Stück Kuchen ist als „Backwaren“ mit 7&#160;% zu versteuern. Im Straßenverkauf &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Kaffee ist nicht gleich Kaffee &#8211; Umsatzsteuersatz beim &#8222;coffee-to-go&#8220;, Cappuccino und Kuchen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kaffee unterliegt ebenso wie Backwaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?</p>



<span id="more-732"></span>



<p>Ein Stück Kuchen ist als „Backwaren“ mit 7&nbsp;% zu versteuern. Im Straßenverkauf bleibt es dabei. Wird der Kuchen jedoch serviert, tritt die gastronomische Dienstleistung in den Vordergrund, welche mit 19&nbsp;% zu versteuern ist.</p>



<p>Anders beim Kaffee, der nur dann mit 7&nbsp;% zu versteuern ist, wenn er als Kaffeebohne (oder das gemahlene Pulver daraus) abgegeben wird. Durch die Zubereitung zu einer Tasse Kaffee oder einem Becher Kaffee tritt die Dienstleistung der Zubereitung derart in den Vordergrund, dass es hierbei unerheblich ist, ob die Zubereitung als weitere Dienstleistung im Gastraum serviert oder dem Kunden mitgegeben wird.</p>



<p>Enthält das zubereitete Kaffeegetränk jedoch zu 75 % Milch wie etwa beim Cappuccino, so kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Hier ist – wie beim Kuchen – nur dann mit 19 % zu rechnen, wenn der Umsatz im Rahmen einer Restaurationsleistung, z. B. im Café, erfolgt. </p>



<p>Eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte und gesetzlichen Regelungen besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Berater.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/">Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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