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	<title>Gehalt | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>Gehalt | WIKO-Services</title>
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		<title>Die BDA Checkliste in Version 2024</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Feb 2024 15:44:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte liegt in einer neuen Version (Stand Januar 2024) vor. Die angehobene Geringfügigkeitsgrenze (538 €) ist berücksichtigt. Wir raten dazu, immer die aktuelle Version zu verwenden. Es fehlen der Checkliste immer noch wichtige Abfragen, um eine vollständig korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen zu können. Sie bildet aber &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2024/02/06/die-bda-checkliste-in-version-2024/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Die BDA Checkliste in Version 2024“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte liegt in einer neuen Version (Stand Januar 2024) vor. Die angehobene Geringfügigkeitsgrenze (538 €) ist berücksichtigt. Wir raten dazu, immer die aktuelle Version zu verwenden.</p>



<p>Es fehlen der Checkliste immer noch wichtige Abfragen, um eine vollständig korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen zu können. Sie bildet aber dennoch eine gute Grundlage dafür.</p>



<p>Gerade für geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind weitere Angaben (z. B. zur Vereinbarung der Wochenarbeitszeit und der täglichen Arbeitszeiten) zu den Lohnunterlagen zu nehmen, welche teilweise nach dem neuen Nachweisgesetz dem Beschäftigten sogar schriftlich mitgeteilt werden müssen. Diese sind zweckmäßig in einem separaten Personalbogen abzufragen und zu dokumentieren. Unseren Mandanten stellen wir einen geeigneten Personalfragebogen gerne zur Verfügung.</p>



<p>Das neue Formular haben wir in unsere Sammlung <a href="https://www.wiko-services.de/formulare-aus-dem-lohnbuero/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Formulare aus dem Lohnbüro </a>aufgenommen.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2024/02/06/die-bda-checkliste-in-version-2024/">Die BDA Checkliste in Version 2024</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Neuregelungen zum Dienstwagen per BMF-Schreiben vom 03.03.2022</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2022 09:24:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung betrieblicher Kfz an Arbeitnehmer ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. 4. 2018. Damit ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen und Klarstellungen für die Lohnbuchhaltung, welche in allen offenen Fällen anzuwenden sind.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung betrieblicher Kfz an Arbeitnehmer ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. 4. 2018. Damit ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen und Klarstellungen für die Lohnbuchhaltung, welche in allen offenen Fällen anzuwenden sind.</p>



<span id="more-1201"></span>



<p>Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">§ 8</a> Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Ergänzend nimmt das neue BMF-Schreiben dazu Stellung und löst das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 ab. Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben, so dass der versierte Leser sich leicht hierauf konzentrieren kann.</p>



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		<title>Anhebung des Mindestlohn ab 2021 beschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 15:13:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Danach wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro in vier Stufen angehoben. Gesetzlicher Mindestlohn in 2020 beträgt 9,35 Euro Zum 1. Januar 2015 war der gesetzliche Mindestlohn mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Es folgten &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/07/02/anhebung-des-mindestlohn-ab-2021-beschlossen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Anhebung des Mindestlohn ab 2021 beschlossen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. Juni 2020 hat die <a href="https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Mindestlohnkommission</a> die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Danach wird der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro in vier Stufen angehoben. </p>



<span id="more-925"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Gesetzlicher Mindestlohn in 2020 beträgt 9,35 Euro</h2>



<p>Zum 1. Januar 2015 war der gesetzliche Mindestlohn mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Es folgten Erhöhungen auf zuletzt 9,35 Euro, gültig  ab 01.01.2020.</p>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">Mindestlohn </td><td>gültig seit</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">8,50 €</td><td>01.01.2015</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">8,84 €</td><td>01.01.2017</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">9,19 €</td><td>01.01.2019</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">9,35 €</td><td>01.01.2020</td></tr></tbody></table><figcaption>Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns bis 2020</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Der Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen</h2>



<p>In dem <a href="https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Dritten Beschluss vom 30.06.2020</a> hat die Mindestlohnkommission vier Erhöhungen in den nächsten zwei Jahren vorgesehen. In einem ersten Schritt werden 8,50 Euro ab 01.01.2021 erreicht, weitere Erhöhungen folgen halbjährlich. </p>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">Mindestlohn</td><td>gültig ab</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">9,50 €</td><td>01.01.2021</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">9,60 €</td><td>01.07.2021</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">9,82 €</td><td>01.01.2022</td></tr><tr><td class="has-text-align-center" data-align="center">10,45 €</td><td>01.07.2022</td></tr></tbody></table><figcaption>Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns ab 2021</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Weitere Informationen zum Mindestlohn</h2>



<p>Neben dem <a href="https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Beschluss nach § 9 Mindestlohngesetz (MiLoG)</a> <br>bietet der <a href="https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Bericht2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer noopener">dritte Bericht der Mindestlohnkommission an die Bundesregierung nach § 9 Abs. 4 Mindestlohngesetz zu den Auswirkungen des gesetzlichen ­Mindestlohns</a> <br>und der <a href="https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Ergaenzungsband-Stellungnahmen2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Ergänzungsband zum Dritten Bericht der Mindestlohnkommission mit Stellungnahmen aus der schriftlichen Anhörung</a> weitreichende Informationen, auf die hier verlinkt ist. Die Dateien stehen auch zum Abruf von unserer Seite zur Verfügung.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Beschluss2020.pdf">Beschluss2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Beschluss2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Bericht2020.pdf">Bericht2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Bericht2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Ergaenzungsband-Stellungnahmen2020.pdf">Ergaenzungsband-Stellungnahmen2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/Ergaenzungsband-Stellungnahmen2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<title>Überstunden richtig abrechnen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2019 12:43:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Überstunden die nicht mit Freizeit ausgeglichen werden müssen ausgezahlt werden. Wann müssen Überstunden abgerechnet werden? Was ist für die Entgeltabrechnung zu beachten? Dürfen Überstunden angesammelt werden und kann die Abrechnung vierteljährlich erfolgen? Überstundenabgeltung ist laufendes Arbeitsentgelt Entscheidend für die Überstundenabgeltung ist, dass die Mehrarbeit in einem bestimmten Monat angefallen ist. Demnach zählt das Entgelt für &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Überstunden die nicht mit Freizeit ausgeglichen werden müssen ausgezahlt werden.  Wann müssen Überstunden abgerechnet werden? Was ist für die Entgeltabrechnung zu beachten? Dürfen Überstunden angesammelt werden und kann die Abrechnung vierteljährlich erfolgen?</p>



<span id="more-739"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Überstundenabgeltung ist laufendes Arbeitsentgelt</h2>



<p>Entscheidend für die Überstundenabgeltung ist, dass die Mehrarbeit in einem bestimmten Monat angefallen ist.  Demnach zählt das Entgelt für die Überstunden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zum laufenden Arbeitsentgelt des entsprechenden Monats.  Aus dem laufenden Arbeitsentgelt sind die Beiträge zur Sozialversicherung zu  berechnen  und zu melden.  Durch das zusätzliche Entgelt aus nicht ausgeglichenen Überstunden ergibt sich auch bei Gehaltsempfängern ein unterschiedlich hohes laufendes Arbeitsentgelt, aus dem die Beiträge monatlich berchnet werden müssen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Zusammenfassung mehrerer Monate</h2>



<p>Auch wenn die Auszahlung von Überstunden aus mehreren Monaten zusammengefasst in einem Monat erfolgt, muss das Entgelt hieraus in den Monaten verbeitragt werden, in denen die Mehrarbeit geleistet wurde. </p>



<p>Beispiel:<br>Der Mitarbeiter hat in den Monaten März bis Mai insgesamt 30 Überstunden geleistet, die nicht mit Freizeit ausgeglichen werden konnten.  Der Arbeitgeber zahlt die Überstunden im Juni aus. In der Entgeltabrechnung für Juni (Lohn- und Gehaltsabrechnung) darf die Überstundenabgeltung nicht in das laufende Entgelt einfließen und von dieser Summe die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.  Stattdessen sind die für jeden Monat erbrachten Überstunden dem tatsächlichen Monat zuzuordnen und abzurechnen.   </p>



<h2 class="wp-block-heading">Monate rückwirkend neu berechnen</h2>



<p>Wird die Mehrarbeitsvergütung für Überstunden aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt,  so müssen die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen  sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Überstunden müssen  letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich  angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht  zulässig. </p>



<p>Es ist zu beachten, dass auch die Lohn- bzw.  Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag neu ausgerechnet wird. Die Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der ausgezahlten Überstundenvergütungen wirkt sich auch auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Gleiches gilt bezüglich des bisher erzielten beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts, das bei der Verbeitragung von Einmalzahlungen eine entscheidende Rolle spielt. </p>



<p>In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Aufzeichnung von Überstunden gesetzlich verpflichtend im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) niedergelegt ist. Daneben existieren weitergehende Aufzeichnungspflichten, beispielsweise in bestimmten Branchen und bei geringfügiger Beschäftigung.</p>



<hr class="wp-block-separator"/>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p> § 3&nbsp;Arbeitszeit der Arbeitnehmer <br> Die werktägliche  Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie  kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von  sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht  Stunden werktäglich nicht überschritten werden.  </p><p>§ 16&nbsp;Aushang und Arbeitszeitnachweise <br> (1) [&#8230;]<br>(2) Der Arbeitgeber ist  verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1  hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein  Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der  Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind  mindestens zwei Jahre aufzubewahren. </p><cite>Arbeitszeitgesetz (Auszug)</cite></blockquote>



<hr class="wp-block-separator"/>



<h2 class="wp-block-heading">Ausnahme bei stetig verschobener Abrechnung</h2>



<p>Im Personalbüro, aber auch beim Steuerberater, bzw. externen Lohnabrechnern führt die Auszahlung von Überstunden für viel Arbeit. Hat ein Mitarbeiter beispielsweise ein festes  monatliches Gehalt, und leistet er in den einzelnen Monaten  unterschiedlich viele Überstunden, so muss jeder Monat doppelt  abgerechnet werden. </p>



<p>Die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) und die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung beanstanden die Beitragsabrechnung nicht, wenn eine stetige Abrechnung der Überstunden im nächsten oder übernächsten Monat erfolgt, jedoch nur dann, wenn dies ausnahmslos, d. h. kontinuierlich im nächsten, bzw. übernächsten Monat nach dem Anfall der Überstunden erfolgt.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2019/06/12/ueberstunden-richtig-abrechnen/">Überstunden richtig abrechnen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Merkblatt Lohnoptimierung aktuell 2019</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 17:24:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Lohn-Optimierung kann verschiedene Ziele verfolgen. Im Vordergrund steht oft, neben Einkommensteuer auch Sozialabgaben einzusparen um das verfügbare Budget für die Mitarbeiter so zu gestalten, dass bei gleicher oder sogar geringerer Arbeitgeberbelastung möglichst hohe Nettolohnanteile ausgezahlt werden können. Um diese Nettolohnoptimierung soll es im Folgenden gehen. Unser Merkblatt Lohnoptimierung haben wir an die aktuellen Regelungen &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2019/05/09/merkblatt-lohnoptimierung-aktuell-2019/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Merkblatt Lohnoptimierung aktuell 2019“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Lohn-Optimierung kann verschiedene Ziele verfolgen. Im Vordergrund steht oft, neben Einkommensteuer auch Sozialabgaben einzusparen um das verfügbare Budget für die Mitarbeiter so zu gestalten, dass bei gleicher oder sogar geringerer Arbeitgeberbelastung möglichst hohe Nettolohnanteile ausgezahlt werden können. Um diese Nettolohnoptimierung soll es im Folgenden gehen.  Unser Merkblatt Lohnoptimierung haben wir an die aktuellen Regelungen angepasst und stellen es zum kostenlosen Download zur Verfügung.</p>



<span id="more-783"></span>



<p>Bei der Umsetzung der Nettolohnoptimierung ist es hilfreich, zunächst einmal einen „Warenkorb“ für die Mitarbeiter zu packen, aus dem sich jeder Arbeitnehmer seine persönliche Nettolohnoptimierung heraussuchen kann, da jeder Mitarbeiter seine eigene Vorstellung von attraktiven Angeboten hat.</p>



<p>Für eine verminderte Einkommensteuerbelastung steht außer Frage, dass diese im Interesse des Mitarbeiters ist, da er die Einkommensteuer ohnehin selbst zu tragen hat und ihm durch die Minderung der Steuer keine anderen Leistungen entgehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie wirken eingesparte Sozialversicherungsbeiträge?</h2>



<p>Bei eingesparten Beiträgen zur  Sozialversicherung kann es anders aussehen als bei ersparter Einkommensteuer. Zum einen wird der Nettolohn  des Arbeitnehmers nur um 50% der ersparten Beiträge steigen, sofern  nicht der Arbeitgeber die selbst ersparten Beitragsanteile dem  Mitarbeiter zurechnet. Doch selbst dann bleibt beispielsweise zu  beachten, dass der Mitarbeiter auf Grund geringerer Sozialversicherungsbeiträge auch verminderte Renteneinzahlungen leistet,  welche zu einer geringeren Rente führen werden. Je nach  Absicherungssituation eines Mitarbeiters kann es für Ihn wichtiger sein,  seine Rente „aufzubessern“ oder aber, unter Inkaufnahme einer geringeren Rente, seinen aktuellen Netto-Lohn aufzubessern. </p>



<h2 class="wp-block-heading">Nettolohnoptimierung auch aus Sicht des Mitarbeiters</h2>



<p>Die verschiedenen Möglichkeiten Steuern und Abgaben zu sparen gehen häufig damit einher, dass Teile des Lohns in besonderer Form (z. B. Sach- statt Bar-Leistungen) oder als Aufwandsersatz für bestimmte Aufwendungen erfolgen. Ob diese tatsächlich vorteilhaft für den Mitarbeiter sind hängt unter anderem davon ab, ob die Sachleistungen für ihn verwertbar sind, bzw. ob entsprechender Aufwand überhaupt entsteht. Daneben ist – wie oben angesprochen – die individuelle Situation des Mitarbeiters zu berücksichtigen, besonders in Hinsicht auf seine Altersabsicherung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Welche Voraussetzungen zur wirksamen Optimierung des Nettolohns muss die Personalabteilung beachten?</h2>



<p>Die Nutzung der verschiedenen Instrumente ist durchweg an komplexe Regelungen zur Durchführung und Dokumentation gebunden. Teilweise ist eine Gehaltsumwandlung möglich. Vielfach wird jedoch gefordert, dass die steueroptimierte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Das bedeutet, dass ein bestehender Gehaltsanspruch nicht reduziert werden darf.</p>



<p>Generell gilt für eine erfolgreiche Nettolohnoptimierung, dass die genauen Rahmenbedingungen vertraglich festgelegt werden, um eine einheitliche Auffassung der einzelnen Bestandteile zu gewährleisten. Des Weiteren ist es durchaus sinnvoll, die gewünschten Ansätze mit dem Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen, um später ein böses Erwachen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.</p>



<p>Neben einer betriebsindividuellen Konzeption des Vergütungssystems, der Abstimmung der Ziele des Arbeitgebers mit denen seiner Arbeitnehmer, der Vorstellung und Auswahl passender Optimierungs-Instrumente in Mitarbeitergesprächen und der Umsetzung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind rechtlich sichere Vereinbarungen zu treffen. Eine individuelle Beratung kann nachfolgende Übersicht nicht ersetzen. Das Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Übersicht der häufigsten Instrumente der Lohnoptimierung (2019)</h2>



<p>Die Hinweise unter den aufgelisteten Maßnahmen dienen der Erkenntnis, ob die jeweilige Maßnahme möglicherweise zur Anwendung kommen könnte. Sie ersetzt nicht die Prüfung ob, bzw. wie die hieran geknüpften Bedingungen im Einzelfall eingehalten sind, bzw. erfüllt werden können. Dies muss einer individuellen Beratung vorbehalten bleiben, die die vorliegenden Gegebenheiten im Detail berücksichtigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Betriebliche Altersvorsorge</h3>



<p>Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)</p>



<h3 class="wp-block-heading">Sachbezug</h3>



<p>Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind steuerfrei, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Hierzu zählen zum Beispiel Tank-, Frisör- und Warengutscheine, jedoch nicht mehr das Jobticket.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Aufmerksamkeiten</h3>



<p>Dies sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 € brutto, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Jubiläum) zugewendet werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fahrtkostenersatz und Job-Ticket</h3>



<p>Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der Werbungskosten (§ 9 (1) Nr. 4 EStG) kommt eine vergünstigte Erstattung in Frage, welche je nach Umständen steuerfrei, pauschal Versteuert oder steuerpflichtig erfolgen kann. Das Jobticket ist ab 2019 steuerfrei ohne dass die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge siehe oben) davon berührt wird.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Telekommunikationsgeräte und Internet</h3>



<p>Die Privatnutzung betrieblicher DV- und TK-Geräte nebst Zubehör (inkl. System- und Anwendungsprogrammen, die der AG auch in seinem Betrieb einsetzt) ist steuerfrei. Auch, die im Zusammenhang damit erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Übereignung von DV-Geräten und Internet, sowie Zuschuss zur Internetnutzung</h3>



<p>Derartige Leistungen können pauschal mit 25 % versteuert erfolgen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Kindergartenzuschuss und Kinderbetreuung</h3>



<p>Zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers im Kindergarten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Ebenso kurzfristige Betreuung bei Behinderung oder bis zum 14. Lebensjahr des Kindes aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Erholungsbeihilfe</h3>



<p>Zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit kann Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe gewährt werden Je nach Fall kann diese mit 25 % pauschal versteuert werden, was zeitgleich Sozialversicherungsfreiheit auslöst, wenn sie folgende Grenzen nicht übersteigt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Arbeitnehmer genommenen Urlaub, d.h. drei Monate vor oder nach dem genommenen Urlaub, steht: 156 € pro Jahr für den Arbeitnehmer, 104 € pro Jahr für den Ehepartner, 52 € pro Jahr pro Kind. Bei Kuren oder Berufskrankheit können steuerfreie Beihilfen möglich sein.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Gesundheitsförderung</h3>



<p>Zur Gesundheitsförderung können bis zu 500 € pro Kalenderjahr steuerfrei übernommen werden. Die Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. (Krankenkassen-Zertifikat)</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fahrrad/E-Bike/Elektroauto</h3>



<p>Steuerfrei ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug (unter 25 km/h) ist, welches ab 2019 angeschafft wird. Für gleiche Räder über 25 km/h gilt die 1%-Regelung mit 50% der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis), wie auch bei Elektroautos.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Verpflegungsmehraufwand</h3>



<p>Die Erstattungen für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlasster Abwesenheit ist steuerfrei. Die nachgewiesenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten können ohne Begrenzung vom Arbeitgeber ersetzt werden. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten die bekannten Pauschalen. Sollten die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt werden, verbleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Abzugs als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Einzige Ausnahme: Übernachtungspauschalen können zwar vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht jedoch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Zuschläge für Sonntag-, Feiertag- und Nachtarbeit</h3>



<p>Diese &#8222;SFN-Zuschläge&#8220; sind steuerfrei soweit sie die Zuschlagssätze des § 3b EStG nicht überschreiten. Vereinfacht: Nacht 25 %, Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, an einigen Tagen 150 %.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Doppelte Haushaltsführung</h3>



<p>Kosten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe können, wenn sie beruflich bedingt sind und daneben ein eigener Hausstand besteht,  steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Der Werbekostenabzug des Arbeitnehmers entfällt dabei.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Unterkunft und Wohnung</h3>



<p>Je nachdem, ob eine Wohnung oder eine Unterkunft an den Arbeitnehmer  unentgeltliche oder verbilligt überlassen wird, kann dies ggf. mit günstigen Sachbezugswerten berücksichtigt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ausnutzen des Rabattfreibetrags für Arbeitgeberprodukte</h3>



<p>Mitarbeiterrabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt, vertreibt oder erbringt, sind steuerlich durch einen Bewertungsabschlag von 4&nbsp;%, sowie einem Rabattfreibetrag von 1.080 € begünstigt. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Restaurantschecks</h3>



<p>Restaurant- oder Menüschecks und -gutscheine, wie auch Essensmarken, stellen einen Barzuschuss dar, der grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die Lohnsteuer kann ggf. pauschaliert (25%) werden, worauf hin auch die Sozialversicherungspflicht entfällt. Hieran sind umfangreiche Bedingungen geknüpft.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Fortbildungskosten</h3>



<p>Kosten für Fortbildung können, wenn sie das betriebliche Interesse betreffen, steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden. An Zuschüssen zu Fortbildungen welche der Arbeitnehmer selbst beauftragt sind zusätzliche Bedingungen geknüpft.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Elektromobilität</h3>



<p>Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.</p>



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		<title>Warum das Netto-Entgelt bei Bonuszahlungen immer weniger wird</title>
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		<pubDate>Fri, 25 May 2018 15:24:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personal]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beim Betrachten der Entgeltabrechnung stellen sich Fragen, wenn die monatliche Nettoauszahlung nicht in erwarteter Höhe ausfällt. Ist sie gar geringer als im Vormonat, kommt bei betroffenen Mitarbeitern Skepsis auf, ob die Abrechnung wohl auch korrekt erstellt wurde. In der monatlichen Abrechnung führen Prämien, Boni und sonstige Einmalzahlungen oft für Verwirrung und dies bei Gehalt- und &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Betrachten der Entgeltabrechnung stellen sich Fragen, wenn die monatliche Nettoauszahlung nicht in erwarteter Höhe ausfällt. Ist sie gar geringer als im Vormonat, kommt bei betroffenen Mitarbeitern Skepsis auf, ob die Abrechnung wohl auch korrekt erstellt wurde.</p>
<p>In der monatlichen Abrechnung führen Prämien, Boni und sonstige Einmalzahlungen oft für Verwirrung und dies bei Gehalt- und Lohnabrechnungen gleichermaßen. Zwar werden Einmalzahlungen von den Lohnabrechnungsprogrammen in der Regel korrekt berücksichtigt, doch die Frage nach den Hintergründen unterschiedlicher Nettoauszahlungen erzeugt auch bei manchem Lohnabrechner zuerst nur Achselzucken. <span id="more-468"></span></p>
<p>Am Beispiel eines Bonus für einen Gehaltsempfänger wird schnell deutlich, welche Auswirkungen dies auf die Nettoauszahlung hat. Zuvor muss jedoch entschieden werden, ob es sich bei dem Bonus um einen sonstigen Bezug oder doch um laufenden Arbeitslohn handelt, da auf diese beiden Entgeltbestandteile unterschiedliche Steuerberechnungen angewendet werden. Die Unterschiede von laufendem Arbeitslohn nach § 39b (2) EStG und sonstigen Bezügen nach § 39b (3) EStG wird in den Lohnsteuer-Richtlinien konkretisiert:</p>
<p>LStR R 39b.2:<br />
<em>(1)<strong>&nbsp;Laufender Arbeitslohn</strong> ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:<br />
</em><em>1. Monatsgehälter,<br />
</em><em>2. Wochen- und Tagelöhne,<br />
3. </em><em>Mehrarbeitsvergütungen,<br />
4. </em><em>Zuschläge und Zulagen,<br />
5. </em><em>geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,<br />
6. </em><em>Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,<br />
7. </em><em>Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.</em></p>
<p>Es kommt bei der Beurteilung also nicht darauf an, ob der Betrag Schwankungen unterliegt, sondern ob er regelmäßig fortlaufend zufließt. Eine Umsatzprovision, gehört zum laufenden Arbeitslohn, selbst wenn sie nicht in jedem Monat (z. B. mangels Ziel-Erreichung) zum tragen kommt.</p>
<p><em>(2)&nbsp; Ein <strong>sonstiger Bezug</strong> ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.&nbsp;B.<br />
1. </em><em>dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,<br />
2. </em><em>einmalige Abfindungen und Entschädigungen,<br />
3. </em><em>Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,<br />
4. </em><em>Jubiläumszuwendungen,<br />
5. </em><em>Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,<br />
6. </em><em>Vergütungen für Erfindungen,<br />
7. </em><em>Weihnachtszuwendungen,<br />
8. </em><em>Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden , oder , wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ,<br />
9. </em><em>Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,<br />
10. </em><em>Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.</em></p>
<p>Gegenüber dem laufenden Arbeitslohn ist der sonstige Bezug dadurch gekennzeichnet, dass er nicht laufend gezahlt wird, was beispielsweise auf einen einmaligen Bonus zutrifft, der (etwa wegen einer erreichten Gewinnmarke des Unternehmens) gewährt wird. Selbst wenn der Bonus mehrfach zur Auszahlung kommt, kann er einen sonstigen Bezug darstellen, solange er nicht fortlaufend gezahlt wird.</p>
<p>Hieraus ergibt sich dann auch die mögliche Situation, dass ein Bonus gleicher Höhe zusammen mit einem gleich hohen Monatsgehalt in zwei Abrechnungen zu jeweils unterschiedlichen Nettoauszahlungen führt.</p>
<p>Wie kommt es dazu?</p>
<p>Für die Lohnsteuer eines laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Monatsgehalt) wird dieses zur Berechnung des Steuerabzugs in ein Jahresgehalt umgerechnet, also mit 12 (Monaten) multipliziert und die hieraus fällige Steuer durch 12 (Monate) geteilt. Der sich ergebende Steueranteil führt so zu einer Jahres-Steuersumme die bei gleichem Gehalt in den einzelnen Monaten genau dem entspricht, was an Jahressteuer zu zahlen wäre.</p>
<p>Würde eine Einmalzahlung ebenso der Steuer unterworfen, wäre sie im Auszahlungsmonat so belastet, als käme die Einmalzahlung jeden Monat zur Auszahlung, was zu einem zu hohen Steuerabzug führen würde.</p>
<p>Die Lohnsteuerberechnung des sonstigen Bezugs erfolgt daher unter Berücksichtigung des bisherigen laufenden Arbeitsentgelts, aus welchem eine Jahressumme hochgerechnet wird, zu der nun die bisherigen sonstigen Bezüge des Jahres addiert werden. Und genau hierbei ergibt sich für einen zweiten und weitere Boni, dass die Jahressumme jeweils um bereits erhaltene Boni steigt und zu höheren Abzügen am Bonus führt.</p>
<p>Die vollständige Berechnung der Steuer für sonstige Bezüge ist hier nicht dargestellt (Siehe hier), wie auch auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht weiter eingegangen wird. Die Frage nach den unerklährlich abnehmenden Netto-Auszahlungsbeträgen können Sie nun jedoch kompetent beantworten.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2018/05/25/warum-das-nettoentgelt-bei-bonuszahlungen-immer-weniger-wird/">Warum das Netto-Entgelt bei Bonuszahlungen immer weniger wird</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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