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	<title>Corona-Zuschuss | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>Corona-Zuschuss | WIKO-Services</title>
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		<title>Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2021 16:16:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss. Was ist die Neustarthilfe? Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2021/02/17/die-neustarthilfe-ist-gestartet-und-kann-beantragt-werden/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann die Neustarthilfe seit 16.02.2021 beantragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden muss.</p>



<span id="more-1003"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist die Neustarthilfe?</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist eine Weiterentwicklung des Corona-Hilfspakets und für Soloselbständige vorgesehen, die aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt von Überbrückungshilfen profitieren. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie kann also frei verwendet werden und ist nicht an bestimmte Aufwendungen oder Kosten gebunden. Sie wird auch nicht auf die Grundsicherung angerechnet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Neustarthilfe gilt für Soloselbständige aller Branchen</h2>



<p>Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sie richtet sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Branchen, sondern steht Soloselbständigen aller Branchen offen, die</p>



<ul class="wp-block-list"><li>ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,</li><li>weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,</li><li>bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,</li><li>keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und</li><li>ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.</li></ul>



<p>Einschränkungen für die Beantragung bestehen zur Zeit noch für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind. In einem späteren Schritt soll das Antragsverfahren auch für diese geöffnet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt bis zu 7500 €</h2>



<p>Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten.</p>



<p>Die Neustarthilfe wird für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und in einem Betrag ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der grundsätzlich auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird und maximal 7.500 Euro beträgt. </p>



<p>Die Neustarthilfe wird als Vorschuss<strong> </strong>ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den Anspruch besteht. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe kann in voller Höhe behalten werden, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen sind. Bei geringeren Umsatzeinbußen, ist die Neustarthilfe (ggf. anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/faq-4-6.html?nn=1869828">FAQ 4.6</a>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Berechnung des Referenzumsatzes und der Neustarthilfe</h2>



<p>Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Hierbei ist von Netto-Umsätzen auszugehen, also ohne Umsatzsteuer.  Der Netto-Umsatz des Jahres 2019 ist durch zwölf zu teilen, was den Referenzmonatsumsatz darstellt. Durch multiplikation mit 6 wird daraus der Referenzumsatz ermittelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Referenzumsatz = &#8222;Jahresumsatz 2019&#8220; / 12 x 6</p></blockquote></figure>



<p>Aus dem Referenzumsatz wird der Förderbetrag der Neustarthilfe ermittelt, in dem dieser halbiert  (oder mit 0,5 multipliziert) wird. Ergibt sich ein Betrag oberhalb 7500 € bleibt der darüber hinausgehende Betrag unberücksichtigt. Der Förderbetrag ist also gedeckelt.</p>



<figure class="wp-block-pullquote"><blockquote><p>Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz</p></blockquote></figure>



<p>Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des später im Förderzeitraum tatsächlich realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben werden. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.</p>



<p>Als Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (Steurbare Umsätze) anzusehen. Einnahmen, z. B. aus anderen Hilfen wie den November- und Dezemberhilfen, fallen also nicht unter die Umsätze, da ihnen kein Leistungstausch  (fehlende Gegenleistung) zugrunde liegt. Gleiches gilt für Spenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Antragstellung der Neustarthilfe</h2>



<p>Der Antrag kann unter <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/">www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de</a> beantragt werden. Zur Beantragung ist jedoch ein ELSTER-Zugang (ELSTER-Zertifikat) erforderlich.</p>



<p>Für weitere Fragen und Hilfestellung bei der Antragsbearbeitung, bzw. der Einrichtung des ELSTER-Zugangs nutzen Sie bitte dieses <a href="https://www.wiko-services.de/anfrage/" title="Anfrage" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Formular</a>. Auf die vorzunehmende Endabrechnung im Rahmen der Selbstprüfung, wie auch darauf, wie die Buchhaltung  die Beantragung, Auszahlung und Endabrechnung der Neustarthilfe berücksichtigen muss, gehen wir an anderer Stelle ein.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2021/02/17/die-neustarthilfe-ist-gestartet-und-kann-beantragt-werden/">Die Neustarthilfe ist gestartet und kann beantragt werden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Corona-Beihilfe buchen &#8211; Konten SKR 03 und SKR 04</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jun 2020 12:25:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist. Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen, zum Beispiel der Corona-Beihilfe, bucht der Arbeitgeber auf das Konto: &#160;„freiwillige soziale Aufwendungen, &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Corona-Beihilfe buchen &#8211; Konten SKR 03 und SKR 04“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Lohnabrechner müssen im Lohnabrechnungsprogramm eine neue Lohnart für die Corona-Beihilfe anlegen, wie wir sie unter der Lohnart 1007 verwenden. Dabei stellt sich die Frage, welches Buchhaltungskonto mit der Lohnart zu verwenden ist. </p>



<span id="more-939"></span>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter"><img decoding="async" width="220" height="96" src="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png" alt="" class="wp-image-893" srcset="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png 220w, https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_-150x65.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /></figure></div>


<p>Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen, zum Beispiel der Corona-Beihilfe,  bucht der Arbeitgeber auf das Konto:</p>



<p>&nbsp;<strong>„freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ 4140 beim SKR 03 bzw. 6130 beim SKR 04</strong>.</p>



<p>Für die in unserem Beitrag <a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/" title="Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)">Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</a> genannte Lohnart 1007 ist das entsprechende FiBu-Konto zu hinterlegen.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/">Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 19:34:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Entgelt-Abrechnungen trotz Kriesen-KUG verstehen! Ob Lohn- oder Gehalt-Abrechnung, durch das Kurzarbeitergeld sind neue Positionen auf der Abrechnung die man nicht verseht. Hier sind die neuen Positionen erklärt! Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein komplexer Vorgang, der viele gesetzliche Vorgaben berücksichtigen muss. Jeder einzelne Sachverhalt in einer Abrechnung ist nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, wie auch &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Entgelt-Abrechnungen trotz Kriesen-KUG verstehen! Ob Lohn- oder Gehalt-Abrechnung, durch das Kurzarbeitergeld sind neue Positionen auf der Abrechnung die man nicht verseht. Hier sind die neuen Positionen erklärt!</p>



<span id="more-909"></span>



<p>Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist ein komplexer Vorgang, der viele gesetzliche Vorgaben berücksichtigen muss. Jeder einzelne Sachverhalt in einer Abrechnung ist nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, wie auch nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten exakt zu bewerten.</p>



<p>Die sich hieraus ergebenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bedingen, dass das Entgelt auf eine Vielzahl von Einzelpositionen aufzuteilen ist. Auf der jeweiligen Abrechnung wird dies teilweise durch unterschiedliche Lohnarten erreicht. Schon bei scheinbar einfacher Entgeltberechnung, zum Beispiel bei einem Gehaltsempfänger, führen weitere gewöhnliche Entgeltbestandteile (z. B. Vermögenswirksame Leistungen, Nacht-, Sonntags- und Feiertags-Zuschläge oder Überstundenabgeltung) zur Unübersichtlichkeit der Abrechnung für den Mitarbeiter und es ergeben sich Fragen nach deren Bedeutung, bzw. Auswirkung.</p>



<p>Wenn daneben auch ungewöhnliche oder gar vollkommen neue Entgeltbestandteile ins Spiel kommen, kann der Laie dies kaum nachvollziehen. Selbst wenn am Ende der erwartete Netto-Lohn steht, bleibt ein verständliches Unbehagen, solange die Positionen nicht klar sind.</p>



<p>Die folgenden Informationen sollen die Transparenz der Abrechnung erhöhen und dienen als erste Auskunft zu häufigen Fragen. Bleiben Fragen offen, stehen wir gerne für Auskünfte zur Verfügung.</p>



<p><a><strong><u>Grundsätzliches zur Entgeltabrechnung</u></strong></a></p>



<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Entgelt, Lohn und Gehalt</strong></p>



<p>Die Entgeltabrechnung hat viele Namen, die häufig synonym verwendet werden. Auch wenn es kaum mehr Unterschiede zwischen Lohnempfängern (Arbeiter) und Gehaltsempfängern (Angestellte) gibt, lassen sich zwei Berechnungsvarianten unterscheiden.</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Als Berechnungsgrundlage für den <strong>Lohn</strong> dienen grundsätzlich die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden des Mitarbeiters</li><li>Das <strong>Gehalt</strong> ist ein monatlich gleichbleibender Betrag. Die Anzahl der Arbeitstage im Monat und Mehrarbeit (Überstunden) haben grundsätzlich keine Auswirkung auf das Entgelt.</li></ul>



<p>In der Entgeltabrechnung wird häufig nach Lohn und Gehalt unterschieden, weil ihre Berechnung unterschiedlich erfolgt. Die Steuer- und Sozialversicherungs-Beträge, die auf das Gehalt oder den Lohn anfallen sind jedoch identisch. Es spielt also für die Abgabenlast keine Rolle ob ein Lohn oder ein Gehalt abgerechnet wird.</p>



<p><strong>Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise</strong></p>



<p>Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) sind strikt geregelte Maßnahmen deren Vorgaben schon seit Jahren gültig sind. Aus Anlass der Corona-Krise wurden spezielle Vorschriften erlassen, welche Erleichterungen beim Zugang zu den Leistungen für Unternehmen, sowie Verbesserungen der Leistungen für die Mitarbeiter bringen. Diese Neuerungen gelten zum Teil rückwirkend für die Krisenzeit und sind oft befristet, weshalb auch von Kriesen-KUG gesprochen wird. Auf jeden Fall sind die Regelungen kurzfristig entstanden und auch weiterhin laufenden Änderungen unterworfen, so dass selbst Fachleute nicht alle Regelungen kennen und offene Fragen zu deren Umsetzung haben. Hier können wir Hilfe anbieten.</p>



<p>Zugleich kommen die Programmierer der Abrechnungssoftware nicht hinterher, die neuen Vorgaben umzusetzen, wie auch die EDV-Abteilungen mit Programm-Updates kaum nachkommen. Korrekturen werden sich nicht vermeiden lassen, doch eine gute Nachricht gibt es: Unsere EDV und unsere Mitarbeiter sind bereits seit Jahren mit KUG-Abrechnungen vertraut.</p>



<p>Auch in der Corona-Krise bleiben wir für Sie am Ball. Unsere Radare laufen über sämtliche Kanäle auf Hochtouren. Professionelle Informationsquellen und Fachliteratur gehören dazu &#8211; ständige Fortbildung auch.</p>



<p><a><strong><u>Lohnarten und Ihre Bedeutung in der Entgeltabrechnung</u></strong></a></p>



<p>Die vorstehenden Zahlen sind die Lohnartenschlüssel, wie sie in <strong>unseren </strong>Abrechnungen erscheinen. Bei Abrechnungen durch andere Dienstleister können die Schlüssel und Bezeichnungen der Lohnarten abweichen.</p>



<p><strong>1 Lohn</strong></p>



<p>Der Betrag, der sich aus den abzurechnenden Stunden des Lohnzahlungszeitraumes ergibt. Er wird auch als Stundenlohn bezeichnet.</p>



<p><strong>2 Gehalt</strong></p>



<p>Der Betrag, der für den abzurechnenden Lohnzahlungszeitraum festgelegt ist. Das Gehalt wird auch als Fixum, bzw. Fix- oder Festgehalt bezeichnet.</p>



<p><strong>914 Kurzarbeitergeld</strong></p>



<p>Das Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) ist im Prinzip eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Es wird dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber für ausgefallene Stunden während der Kurzarbeit bezahlt und dem Arbeitgeber nachträglich vom Arbeitsamt erstattet. Für den Arbeitnehmer ist das KUG steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat hierfür jedoch Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkassen zu leisten. Durch Neuregelungen in Zusammenhang mit Kurzarbeit wegen der Corona-Krise kann der Arbeitgeber die geleisteten SV-Beiträge vom Arbeitsamt erstattet bekommen.</p>



<p>Die Höhe des KUG beträgt grundsätzlich 60 % des Netto-Entgelts, bzw. 67 % des Netto-Entgelts bei mindestens einem Kind im Haushalt. Neuregelungen in Zusammenhang mit Kurzarbeit wegen der Corona-Krise sehen eine zeitlich gestaffelte Erhöhung des KUG vor: Ab dem vierten Monat 70/77 %, ab dem siebten Monat 80/87 %.</p>



<p><strong>915 Fiktives Entgelt Kurzarbeit</strong></p>



<p>Dieser Betrag gibt ein fiktives Entgelt an, welches zur Berechnung der SV-Abgaben aus dem KUG herangezogen wird, welche der Arbeitgeber abzuführen hat. Für den Mitarbeiter ist der Betrag unerheblich, da er weder zum Gesamtbrutto des Mitarbeiters zählt, noch Steuern oder Sozialabgaben daraus von ihm zu tragen sind. Dass dieses Fiktive Entgelt auf der Abrechnung erscheint liegt daran, dass der Betrag in der Lohnbuchhaltung benötigt wird und im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzuzeichnen ist.</p>



<p><strong>934 Aushilfslohn (Minijob)</strong></p>



<p>Der Betrag, der sich aus den abzurechnenden Stunden des Lohnzahlungszeitraumes für eine geringfügige Beschäftigung ergibt. Er wird auch als Stundenlohn bezeichnet</p>



<p><strong>972 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld</strong></p>



<p>Der Zuschuss, um den der Arbeitgeber das KUG aufstockt, soweit er nicht SV-Pflichtig ist. (Siehe folgende Lohnart)</p>



<p><strong>973 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld SV-pflichtig</strong></p>



<p>Wenn der Zuschuss zusammen mit dem KUG, das fiktive Arbeitsentgelt (80 % der Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV), ist er sozialversicherungsfrei. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Dieser Betrag ist in der Lohnart dargestellt.</p>



<p><strong>978 Entgeltfortzahlung Feiertag in Höhe Kug</strong></p>



<p>Die SV-Beiträge zu KV, PV, RV und AV sind in voller Höhe zunächst vom Arbeitgeber zu tragen und werden ab 01.03.2020 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.</p>



<p><strong>1007 Beihilfe Corona</strong></p>



<p>Eine Steuer- und SV-freie Beihilfe ist nach Neuregelungen bis zu 1500 € im Jahr möglich. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerbescheinigung hat durch sie nicht zu erfolgen, dennoch ist sie im Lohnkonto des Mitarbeiters<br>(nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 der LStDV) aufzuführen, so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar ist. Daher erscheint sie auch auf der Entgeltabrechnung.</p>



<p>Hinweis: <a href="https://www.wiko-services.de/2020/06/13/corona-beihilfe-buchen-konten-skr-03-und-skr-04/" title="Corona-Beihilfe buchen – Konten SKR 03 und SKR 04">Wie bucht der Arbeitgeber und auf welche Konten</a></p>



<p><strong>9021 VWL 1 Zuschuss</strong></p>



<p>Der Zuschuss des Arbeitgebers zu Vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abführt.</p>



<p><strong><u>Fragen zu Ihrer Abrechnung?</u></strong></p>



<p>Bei der Vielfalt von Entgeltbestandteilen und Abrechnungsvarianten kann diese Kurz-Information nicht alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit der Lohn-/Gehalt-Abrechnung entstehen können. </p>



<p>Gerne klären wir Ihrer Fragen und beraten auch zu Lohnoptimierung.</p>



<p>Rufen Sie uns einfach an oder Schreiben uns eine E-Mail mit Ihren Wünschen oder nutzen gleich unser <a href="https://www.wiko-services.de/anfrage/" class="aioseop-link">Kontaktformular</a>.</p>



<div style="height:100px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p>Die Inhalte der vorliegenden Information werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden. &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;  Stand: 11.05.2020</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/05/12/information-zur-entgeltabrechnung-corona-update/">Information zur Entgeltabrechnung (Corona-Update)</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Zahlungseingang der Corona-Soforthilfe buchen</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/04/07/wie-die-corona-soforthilfe-nach-zahlungseingang-gebucht-wird/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 17:08:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die ersten Anträge auf den Corona-Zuschuss sind ausgezahlt. Da die Soforthilfe besonders für Kleinstunternehmer gedacht ist, haben auch viele von ihnen die Gelder nun auf Ihrem Konto. Nicht wenige erledigen Ihre Buchhaltung selbst und stehen vor einer neuen Frage: Wie ist der Zuschuss zu verbuchen? Der Corona-Zuschuss ist als gewinnerhöhende Betriebseinnehme zu erfassen und ist &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/04/07/wie-die-corona-soforthilfe-nach-zahlungseingang-gebucht-wird/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Zahlungseingang der Corona-Soforthilfe buchen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die ersten Anträge auf den Corona-Zuschuss sind ausgezahlt. Da die Soforthilfe besonders für Kleinstunternehmer gedacht ist, haben auch viele von ihnen die Gelder nun auf Ihrem Konto. Nicht wenige erledigen Ihre Buchhaltung selbst und stehen vor einer neuen Frage: Wie ist der Zuschuss zu verbuchen?</p>



<span id="more-892"></span>



<p>Der Corona-Zuschuss ist als gewinnerhöhende Betriebseinnehme zu erfassen und ist der Steuer zu unterwerfen. Da hier aber kein Leistungstausch vorliegt ist darauf keine Umsatzsteuer abzuführen.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter"><img decoding="async" width="220" height="96" src="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png" alt="" class="wp-image-893" srcset="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_.png 220w, https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/04/220px-Konto_allg.svg_-150x65.png 150w" sizes="(max-width: 220px) 100vw, 220px" /><figcaption class="wp-element-caption">Buchungshinweis</figcaption></figure></div>


<p>Hier eignet sich zum Beispiel das Konto &#8220; Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)&#8220; welches im DATEV Kontenrahmen bereits enthalten und im SKR 03 als Konto 2743, bzw. im SKR 04 als Konto 4975 bereits richtig geschlüsselt ist. Somit kann man das Konto kopieren und unter entsprechender Bezeichnung verwenden.</p>



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