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	<title>Veranstaltungsverbot | WIKO-Services</title>
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	<title>Veranstaltungsverbot | WIKO-Services</title>
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		<title>Lockerung der Corona-Maßnahmen ab 9. Mai in Hessen</title>
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		<pubDate>Sat, 09 May 2020 13:37:30 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen die ab 09.05.2020 in Hessen gelten in einer Presseerklärung vom 07. Mai. Den aktuallisierten Verordnungstext stellen wir anschließend zur Verfügung. Unser Plan für Hessen I. Einleitung Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ministerpräsident Volker Bouffier erläutert die Lockerungen die ab 09.05.2020 in Hessen gelten in einer Presseerklärung vom 07. Mai. Den aktuallisierten Verordnungstext stellen wir anschließend zur Verfügung.</p>



<span id="more-900"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Unser Plan für Hessen</h2>



<h3 class="wp-block-heading">I. Einleitung</h3>



<p>Die Corona-Pandemie hat Hessen vor große Herausforderungen gestellt. Die zum Schutz der Bevölkerung notwendigen massiven Einschränkungen für Menschen und Wirtschaft haben jedem von uns viel abverlangt. Alle Bürgerinnen und Bürger haben durch ihre Opferbereitschaft und ihr diszipliniertes Verhalten dazu beigetragen, dass wir jetzt Lockerungen der Maßnahmen ergreifen können. Hier gelten der große Dank und die Anerkennung der Hessischen Landesregierung insbesondere den zahlreichen Helfern.</p>



<p>Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Deutschland und Hessen dürfen wir nur mit äußerster Besonnenheit mit den sicher an vielen Stellen ersehnten Lockerungen umgehen. Um den Menschen stufenweise wieder ihren gewohnten Alltag ermöglichen zu können, bedarf es allerdings enger Rahmenbedingungen. Wir müssen Eigenverantwortung übernehmen, indem wir weiter aufeinander Acht geben und uns gegenseitig schützen. Gegenüber Risikogruppen tragen wir alle eine besondere Verantwortung. Die tragenden Säulen sind Abstand, Hygiene und Nachverfolgung.</p>



<p>Wir müssen sorgsam sein und Abstands- und Hygieneregeln befolgen. Um die Sicherheit für die Bevölkerung zu gewährleisten, haben wir ein System zur Kontaktnachverfolgung aufgebaut, um Infektionsketten schnellstmöglich zu unterbrechen. Für besonders betroffene Regionen halten wir mobile Einheiten des Landes zur Kontaktnachverfolgung bereit. Die Testkapazitäten werden wir kontinuierlich steigern. Für all diejenigen, die ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werden, halten wir als letztes Mittel Sanktionen bereit. Mit den Lockerungen, die wir uns alle wünschen, geht besondere Verantwortung auf jeden Einzelnen von uns über. Mehr Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung für alle. Jeder hilft bei der Eindämmung der Pandemie, indem er sich an die Regeln hält.</p>



<p>Die wirtschaftlichen Herausforderungen sind und waren immens. Unsere Arbeitnehmer, Selbständigen, kleineren und mittleren Betriebe bis hin zu den (Groß-) Unternehmen, die durch die Krise finanzielle Einbußen hinzunehmen haben, werden wir weiterhin unterstützen. Auch hier gilt es, möglichst bald stufenweise zu einem Normalbetrieb zurückzufinden. Selbstverständlich auch hier nur unter der Voraussetzung wirksamer Hygienekonzepte und im Rahmen einer akzeptablen Entwicklung der Neuinfektionen.<br>&nbsp;</p>



<h3 class="wp-block-heading">II. Die neuen Regelungen im Einzelnen</h3>



<p>Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungen in der nachfolgend dargestellten Form nur denkbar sind, wenn die geforderten Hygienekonzepte und Abstandsregeln eingehalten werden, und so die Anzahl der Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner die Zahl von 50 Infizierten in einer Woche in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt nicht übersteigt. In einem ungünstigeren Verlauf sind erneute Einschränkungen unumgänglich.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">1. Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungen</h4>



<p>Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen.</p>



<p>Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird.&nbsp;<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">2. Schulen</h4>



<p>Die Landesregierung hält an ihrem bewährten Kurs einer stufenweisen Öffnung fest. Nach den bereits erfolgten Teilöffnungen orientiert sich das nachfolgende Konzept an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Rechtsprechung sowie den Erfahrungen aus den bisher erfolgten Öffnungen.</p>



<p>Der Stufenplan für die Schulen sieht vor:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>ab 18.05.: Sekundarstufe I, zeitgleich Einführungsphase der Sekundarstufe II und Intensivklassen; 4. Jahrgangsstufe an den Grundschulen.</li><li>ab 18.05.: weitere Öffnung der Berufsschulen und InteA-Klassen</li><li>ab 02.06.: Jahrgangsstufen 1 – 3 sowie Vorklassen, Vorlaufkurse und Intensivklassen an Grundschulen.</li><li>Die Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Förderschulen orientiert sich an den Terminen der Grundschulen und der Sekundarstufen.</li></ul>



<p>Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Schulen für die Vorbereitung, u. a. zur Unterrichtsorganisation der Kleingruppen, Raumverteilung, Einsatzplanung der Lehrkräfte und Umsetzung des Hygieneplans, eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">3. Hochschulen</h4>



<p>Die Hochschulen entscheiden ab dem 9. Mai 2020 im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über ihre Öffnung. Präsenzveranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder möglich, gleichzeitig sollten Online-Angebote weiterhin genutzt werden.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">4. Kindertagesbetreuung</h4>



<p>Parallel zur Öffnung der Grundschulen ist auch die Betreuung in Kindertagesstätten wieder zu ermöglichen. Wir werden vom System der erweiterten Notbetreuung zu einem Modell des eingeschränkten Regelbetriebes übergehen. Den Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Abstandsregeln etc. im Bereich der Kinder im Alter von 12 Monaten bis 6 Jahren ist durch eine besonders sorgsame pädagogische Arbeit und Organisation zu begegnen. Daher bedarf es mehr Vorlaufzeit für die Einrichtungen.</p>



<p>Ab dem 9. Mai besteht die Möglichkeit, familiäre Betreuungsgemeinschaften aus bis zu drei Familien zu bilden. In einem ersten Schritt erweitern wir ab dem 11. Mai die Berechtigungen zur Teilnahme an der Notbetreuung. Ab dem 2. Juni sollen die Kindertagesstätten dann im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder öffnen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">5. Dienstleistung und Handel</h4>



<p>Die Verkaufsflächenbegrenzung von 800m² im Einzelhandel entfällt ab dem 9. Mai 2020. Stattdessen gilt die Regel, je angefangener 20m² ist ein Kunde zulässig.</p>



<p>Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen etc. dürfen bereits seit dem 4. Mai wieder öffnen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">6. Gastronomie und Tourismus</h4>



<p>Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen.</p>



<p>Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.</p>



<p>Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet. Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">7. Sport und Freizeit</h4>



<p>Sport und Gesundheit gehören zusammen. Ab dem 9. Mai 2020 kann Sport wieder ausgeübt werden, sofern er u. a. kontaktfrei ausgeübt wird, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen beachtet und keine Dusch- und Waschräume etc. genutzt werden. Ebenso erlaubt wird der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports in Abstimmung mit den Ligen, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt.</p>



<p>Indoorspielplätze, Kletter- und Turnhallen, Kegelbahnen einschließlich Bowling und Squash können ab dem 9. Mai 2020 unter vergleichbaren Voraussetzungen wieder ihre Tore öffnen bzw. gespielt werden. Fitnessstudios können ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen.</p>



<p>Für den Sport und die weiteren Freizeitangebote müssen selbstredend in besonderem Maße die Hygienekonzepte den spezifischen Anforderungen gerecht werden.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">8. Theater, Museen, weitere Kultureinrichtungen</h4>



<p>Unter den für Veranstaltungen genannten Voraussetzungen können Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie weitere Kultureinrichtungen ebenfalls ab dem 9. Mai 2020 wieder öffnen. Davon ausgenommen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr weiterhin Veranstaltungen und Konzerte, bei denen Abstandsregeln realistischer Weise nicht eingehalten werden können.<br>&nbsp;</p>



<h4 class="wp-block-heading">9. Spielhallen, Casinos und Wettbüros</h4>



<p>Spielhallen, Casinos und Wettbüros können ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 ihre Geschäfte wiederaufnehmen.<br>&nbsp;</p>



<p>Alle Verordnungen gelten bis zum 5. Juni 2020.</p>



<p> <img decoding="async" alt="PDF icon" src="https://www.hessen.de/modules/file/icons/application-pdf.png"> <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/pm_unser_plan_fuer_hessen_barrierefrei.pdf" target="_blank" class="aioseop-link">Pressemitteilung: Unser Plan für Hessen (PDF / 267 KB)</a></p>



<p>Die aktualisierte Fassung der &#8222;<strong>Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und</strong> <strong>des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie</strong> <strong>(Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)</strong> v<strong>om 7. Mai 2020</strong>&#8220; tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Der vollständige Text steht als PDF-Datei als Download zur Verfügung.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/05/Verordnung-zur-Beschränkung-vom-07-Mai-2020.pdf">Verordnung vom 07. Mai 2020</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/05/Verordnung-zur-Beschränkung-vom-07-Mai-2020.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<title>Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Mar 2020 21:33:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gestern erst wurden Veranstaltungen ab 150 Teilnehmern in Wiesbaden vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung verboten (Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden) doch schon heute gilt ein landesweites Verbot ab 100 Teilnehmern. In kurzer Folge werden weitere Regelungen zur Begrenzung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen. Nun ist es die Landesregierung, die die bereits für Wiesbaden geltenden Beschränkungen verschärft &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern erst wurden Veranstaltungen  ab 150 Teilnehmern in Wiesbaden vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung verboten (<a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/13/corona-veranstaltungsverbot-in-wiesbaden/">Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden</a>) doch schon heute gilt ein landesweites Verbot ab 100 Teilnehmern.</p>



<p>In kurzer Folge werden weitere Regelungen zur Begrenzung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen. Nun ist es die Landesregierung, die die bereits für Wiesbaden geltenden Beschränkungen verschärft und auf Teilnehmerzahlen ab 100 ausweitet. Die <a href="https://www.wiesbaden.de/medien-zentral/dok/leben/gesundheit/2020-03-14_dritte_verordnung_zur_bekaempfung_des_corona-virus_veranstaltungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus</a> findet sich, wie auch weitere aktuelle und wichtige Informationen über das Coronavirus SARS-CoV-2 auf einer Sonderseite vom <a href="https://www.wiesbaden.de/leben-in-wiesbaden/gesundheit/gesundheitsfoerderung/infos-coronavirus.php" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">Gesundheitsamt</a> Wiesbaden.  </p>



<p>Die Nummer unserer Telefonhotline Corona-Virus für Fragen im Umgang mit den Einschränkungen, sowie zu Kurzarbeit steht unseren Kunden exklusiv zur Verfügung. Diese teilt der persönlicher Berater auf Wunsch gerne mit.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/14/corona-virus-veranstaltungsverbot-ab-100-teilnehmer-auch-fuer-wiesbaden/">Corona-Virus: Veranstaltungsverbot ab 100 Teilnehmer auch für Wiesbaden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2020 22:39:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sofortiges Verbot von Veranstaltungen mit 150 und mehr Teilnehmern und strenge Auflagen bei geringerer Teilnehmerzahl. Auch private Veranstaltungen sind betroffen. Seit 13.03.2020 gilt die Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in Wiesbaden Die Amtsleiterin des Gesundheitsamtes der Landeshauptastadt Wiesbaden , Frau Dr. Butt, hat am 13. März 2020 eine Allgemeinverfügung bekannt &#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Sofortiges Verbot von Veranstaltungen mit 150 und mehr Teilnehmern und strenge Auflagen bei geringerer Teilnehmerzahl. Auch private Veranstaltungen sind betroffen.</p>



<span id="more-848"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Seit 13.03.2020 gilt die Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in Wiesbaden</h2>



<p>Die Amtsleiterin des Gesundheitsamtes der Landeshauptastadt Wiesbaden , Frau Dr. Butt, hat am 13. März 2020 eine Allgemeinverfügung bekannt gegeben, nach der Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern untersagt sind. Die Verfügung tritt mit bekanntgabe in Kraft, somit ab dem 13.03.2020.</p>



<p>Die Verfügung verbietet öffentliche, sowie private Veranstaltungen mit 150 (oder mehr) erwarteten Teilnehmern in Wiesbaden, soweit diese in geschlossenen Räumen durchgeführt werden.  Hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizei, der Bundeswehr, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammen-hang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, (Lebens-mittelhandel, gastronomische Einrichtung zur Verabreichung von Speisen, etc.), nach völkerrechtlicher Verpflichtung, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Welche Veranstaltungen sind betroffen?</h2>



<p>Neben Sportereignissen sind insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Tanzveranstaltungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten von dem Verbot betroffen. Auch geschäftliche Versammlungen wie etwa Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen haben zu unterbleiben, wenn die erwartete Teilnehmerzahl 150 erreicht oder überschreitet. Doch auch für Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 150 Teilnehmern gelten Auflagen ohne deren Erfüllung sie verboten bleiben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kleinere Veranstaltungen nur unter Auflagen gestattet</h2>



<p>Öffentliche oder private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen  mit weniger als 150 Teilnehmenden dürfen nur durchgeführt werden, wenn:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>sämtliche Teilnehmenden namentlich mit einer ladungsfähigen Wohnanschrift lückenlos in einer Namensliste erfasst werden,</li><li>die Namensliste für einen Zeitraum von vier Wochen nach Abschluss der Veranstaltung vorgehalten wird, </li><li>die Namensliste auf Aufforderung des Gesundheitsamts der Landeshaupt stadt Wiesbaden ohne schuldhaftes Zögern an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden übermittelt wird,</li><li>ein enger räumlicher Kontakt zwischen den Teilnehmenden ausgeschlossen wird,</li><li>für eine ausreichende Belüftung der Veranstaltungsstätte gesorgt wird und</li><li>die Veranstaltung aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht verschoben werden kann.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Wie lange gelten die Einschränkungen?</h2>



<p>Die Anordnung gilt bis einschließlich zum 10. April 2020. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erlassenen Regelungen entsprechend der aktuellen Lage angepasst werden, was auch den Gültigkeitszeitraum einbezieht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Warum diese einschneidenden Maßnahmen?</h2>



<p>Begründet werden die Maßnahmen damit, das der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll. Auch wenn in der Begründung davon gesprochen wird, &#8222;eine weitere Ausbreitung zu verhindern&#8220;, sollte klar sein, dass es nur darum gehen kann, die unausweichliche Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vollständiger Text der Allgemeinverfügung per Download</h2>



<p>Den vollständigen Text der <strong>Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmern in geschlossenen Räumen sowie Auflagen für Veranstaltungen</strong> inklusive Hinweisen, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung enthält die folgende PDF-Datei.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/03/200312-Allg.-Verbotsverfügung-für-Versanstaltungen_150.pdf">200312-Allg.-Verbotsverfügung-für-Versanstaltungen_150</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/03/200312-Allg.-Verbotsverfügung-für-Versanstaltungen_150.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<p><a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/13/veranstaltungsverbot-per-allgemeinverfuegung/">Der vollständige Text ist (ohne PDF-Reader lesbar) hier abgelegt.</a></p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/03/13/corona-veranstaltungsverbot-in-wiesbaden/">Corona: Veranstaltungsverbot in Wiesbaden</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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