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	<title>UStG | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>UStG | WIKO-Services</title>
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		<title>Pflicht zur Prüfung der USt-IdNr.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Oct 2020 16:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[USt-IdNr.]]></category>
		<category><![CDATA[UStG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr., USt-ID) gibt Auskunft über den Status des Abnehmers einer Lieferung bzw. einer sonstigen Leistung. Gibt der Kunde eine gültige USt-IdNr. an, zeigt dies, dass der Kunde im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet den Gegenstand der Lieferung der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) zu unterwerfen hat bzw. bei einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuerschuldnerschaft in dem anderen EU-Mitgliedstaat übernimmt. &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/10/09/pflicht-zur-pruefung-der-ust-idnr/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Pflicht zur Prüfung der USt-IdNr.“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr., USt-ID) gibt Auskunft über den Status des Abnehmers einer Lieferung bzw. einer sonstigen Leistung. Gibt der Kunde eine gültige USt-IdNr. an, zeigt dies, dass der Kunde im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet den Gegenstand der Lieferung der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) zu unterwerfen hat bzw. bei einer sonstigen Leistung die Umsatzsteuerschuldnerschaft in dem anderen EU-Mitgliedstaat übernimmt. Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Umsatzes beim Leistenden. Darüber hinaus hat der Leistende die angegebene Nummer mit der <strong>&#8222;Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns&#8220;</strong> zu prüfen.</p>



<span id="more-992"></span>



<h2 class="wp-block-heading">Wer verwendet die USt-IdNr. gegenüber wem?</h2>



<p>Grundsätzlich hat der Leistungsempfänger seine USt-ID zur Verwendung für den Umsatz bei seinem Geschäftspartner anzugeben. Vernünftigerweise wird er dies von sich aus, gleich bei der Beauftragung tun. Gibt er sie nicht an und vermutet man, der Kunde hat die Angabe vergessen, schadet es nicht, danach zu fragen. Es obliegt jedoch nicht dem Leistenden, die USt-IdNr. seines Kunden zu recherchieren und von sich aus zu verwenden. </p>



<p>Durch eigenmächtige Zuordnung einer USt-ID zu einem Kunden, die beispielsweise seiner Internetseite entnommen wurde, hat der Kunde seine Nummer nicht dem Leistenden gegenüber verwendet. Der Begriff „Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Durch eigenmächtige Angabe einer vom Kunden nicht in diesem Sinne verwendeten USt-IdNr. entstehen Risiken für den Leistenden, welche tunlichst vermieden werden sollten.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p><em>Bezieht ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung, die der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fällt, für seinen unternehmerischen Bereich, muss er die ihm von dem EU-Mitgliedstaat, von dem aus er sein Unternehmen betreibt, erteilte USt-IdNr. für diesen Umsatz gegenüber seinem Auftragnehmer verwenden &#8230;</em></p>
<cite>UStAE 3a.2.</cite></blockquote>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p>&#8230; der Abnehmer [&#8230;] hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.</p>
<cite>§ 6a (1) 4. UStG (Auszug)</cite></blockquote>



<h2 class="wp-block-heading">Wie kann die Prüfung der USt-Identifikationsnummer erfolgen?</h2>



<p>Für die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der EU gibt der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern seine eigene USt-IdNr. und die zu überprüfende, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte, USt-IdNr. an. Hierzu kann das <a href="https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html" title="https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html">Internetformular des BZSt</a> verwendet werden. Daneben ist eine Abfrage per E-Mail, Brief, telefonisch oder über eine Schnittstelle möglich. Teilweise stellen auch Programme diverser Hersteller innerhalb von Faktura-Lösungen entsprechende Abfragemöglichkeiten bereit.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Einfaches Bestätigungsverfahren </h3>



<p>Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die angegebene USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist oder nicht, und teilt das Ergebnis mit. Hierbei wird nicht ermittelt, ob die eingegebene Nummer an den Kunden vergeben wurde. Diese einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Qualifiziertes Bestätigungsverfahren</h3>



<p>Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Firmennamen (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten auf Übereinstimmung prüfen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Als Nachweis genügt der Bildschirmausdruck</h3>



<p>Bei Anfragen über das Internet ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. Bei Einzelanfragen über das Kontaktformular, per E-Mail, Brief oder bei einer telefonischen Anfrage erfolgt die Antwort schriftlich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu welchem Zeitpunkt sollte die Prüfung erfolgen?</h2>



<p>Die USt-IdNr. des Kunden ist möglichst umgehend nach erstem Auftragseingang zu prüfen. So ist sichergestellt, dass die Kundendaten, welche später zur Abrechnung mit dem Kunden verwendet werden, auch bereits für eine Auftragsbestätigung gültig sind und nicht etwa auf Grundlage falscher Daten bestätigt oder sogar fakturiert wird. Eine spätere Prüfung, z. B. erst beim Erstellen der &#8222;Zusammenfassende Meldung&#8220; (kurz: ZM), ist deutlich zu spät, obwohl die übermittelten Identifikationsnummern auch seitens des BZSt überprüft werden.</p>



<p>Die Angaben in der ZM werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in zwei Schritten überprüft, wobei bei festgestellter Unrichtigkeit jeweils eine automatisierte Rückmeldung erfolgt.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Schritt der Prüfung beim BZSt auf Plausibilität</h3>



<p>Zunächst wird nur auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, also auf Plausibilität der übermittelten Nummern, geprüft. Dabei wird lediglich festgestellt, ob die Zeichenfolge dem Schema der Nummernvergabe entspricht.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Schritt der Prüfung beim BZSt auf Zuteilung </h3>



<p>In einem zweiten Schritt werden zu festen Terminen die plausiblen ausländischen und ungültigen Nummern mit dem Datenbestand in den anderen Mitgliedstaaten abgeglichen. Jetzt erst wird geprüft, ob die Nummern einem Unternehmer tatsächlich zugeteilt wurden und ob sie im angegebenen Zeitraum auch gültig waren.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Prüfung durch das BZSt ersetzt nicht die Prüfung des Leistenden </h2>



<p>Die Prüfung durch das BZSt kann erst nach Abgabe der ZM durch den Leistenden erfolgen, somit also zu einem Zeitpunkt, da dieser eine vermeintliche Steuerbefreiung bereits bei der Berechnung des Entgelts an seinen Kunden berücksichtigte und folglich von diesem die Umsatzsteuer nicht kassierte. Für etwa doch vom Kunden einzubehaltene Steuern bleibt der Leistende Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt, soweit er nicht bezüglich der von ihm aufzuzeichnenden USt-IdNr. Vertrauensschutz (s. auch UStAE 6a.8.) genießt. Dieser setzt jedoch voraus, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt (z. B. weil das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird), genügt dies nicht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Weitere Nachteile (ggf. Bußgelder nach § 26a UStG) sind nicht ausgeschlossen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Folgen einer falschen USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung</h2>



<p>Eine ungültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der ZM wird seitens des BZSt automatisiert zurückgemeldet und ist vom meldenden Unternehmer nach § 18a (10) innerhalb eines Monats zu berichtigen.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/10/09/pflicht-zur-pruefung-der-ust-idnr/">Pflicht zur Prüfung der USt-IdNr.</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Um­satz­steu­er­sät­ze ab 1. 7. 2020 gesenkt</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2020/07/03/umsatzsteuersaetze-ab-1-7-2020-gesenkt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2020 00:07:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medien und Arbeitsmaterial]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben zur Verfügung. Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/07/03/umsatzsteuersaetze-ab-1-7-2020-gesenkt/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Um­satz­steu­er­sät­ze ab 1. 7. 2020 gesenkt“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Nach Entwürfen steht hier das finale <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf;jsessionid=FFDECB8DF952CDD13A902074C25C7CF2.delivery2-replication?__blob=publicationFile&amp;v=5" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BMF-Schreiben</a> zur Verfügung.</p>



<span id="more-933"></span>



<p>Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Darauf, wie die Änderungen anzuwenden sind, gibt das BMF im Schreiben Auskunft.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf">2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



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		<title>Kaffee ist nicht gleich Kaffee &#8211; Umsatzsteuersatz beim &#8222;coffee-to-go&#8220;, Cappuccino und Kuchen</title>
		<link>https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Apr 2019 13:48:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kaffee unterliegt ebenso wie Backwaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen? Ein Stück Kuchen ist als „Backwaren“ mit 7&#160;% zu versteuern. Im Straßenverkauf &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Kaffee ist nicht gleich Kaffee &#8211; Umsatzsteuersatz beim &#8222;coffee-to-go&#8220;, Cappuccino und Kuchen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kaffee unterliegt ebenso wie Backwaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?</p>



<span id="more-732"></span>



<p>Ein Stück Kuchen ist als „Backwaren“ mit 7&nbsp;% zu versteuern. Im Straßenverkauf bleibt es dabei. Wird der Kuchen jedoch serviert, tritt die gastronomische Dienstleistung in den Vordergrund, welche mit 19&nbsp;% zu versteuern ist.</p>



<p>Anders beim Kaffee, der nur dann mit 7&nbsp;% zu versteuern ist, wenn er als Kaffeebohne (oder das gemahlene Pulver daraus) abgegeben wird. Durch die Zubereitung zu einer Tasse Kaffee oder einem Becher Kaffee tritt die Dienstleistung der Zubereitung derart in den Vordergrund, dass es hierbei unerheblich ist, ob die Zubereitung als weitere Dienstleistung im Gastraum serviert oder dem Kunden mitgegeben wird.</p>



<p>Enthält das zubereitete Kaffeegetränk jedoch zu 75 % Milch wie etwa beim Cappuccino, so kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. Hier ist – wie beim Kuchen – nur dann mit 19 % zu rechnen, wenn der Umsatz im Rahmen einer Restaurationsleistung, z. B. im Café, erfolgt. </p>



<p>Eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte und gesetzlichen Regelungen besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Berater.</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2019/04/20/kaffee-ist-nicht-gleich-kaffee-umsatzsteuersatz-beim-coffee-to-go-cappuccino-und-kuchen/">Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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