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	<title>GoB | WIKO-Services</title>
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	<description>Wirtschaftsberatung Kommunikation Organisation &#38; Wiesbadener Kontierungsservice</description>
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	<title>GoB | WIKO-Services</title>
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		<title>Zweite Neufassung der GoBD ab 2020 gültig</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Dec 2019 23:54:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verrwirrspiel um die Gültigkeit einer neuen Fassung der GoBD (wir berichteten) hat mit dem neuen BMF-Schreiben offenbar ein Ende gefunden. Nach der Veröffentlichung einer (ersten) Neufassung vom 11.07.2019, welche kurz darauf zurückgezogen wurde, folgte am 28.11.2019 eine (zweite) Neufassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Regeln aus dem Jahre 2014 ablöst. &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2020/01/01/zweite-neufassung-der-gobd-ab-2020-gueltig/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Zweite Neufassung der GoBD ab 2020 gültig“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verrwirrspiel um die Gültigkeit einer neuen Fassung der GoBD (wir berichteten) hat mit dem neuen BMF-Schreiben offenbar ein Ende gefunden. Nach der Veröffentlichung einer (ersten) Neufassung vom 11.07.2019, welche kurz darauf zurückgezogen wurde, folgte am 28.11.2019 eine (zweite) Neufassung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 an die Regeln aus dem Jahre 2014 ablöst. </p>



<span id="more-866"></span>



<p>Die geänderten <strong>Grundsätze zur ordnungsmäßigen  Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in  elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)</strong> stehen als PDF-Datei zum Download bereit.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/03/2019-11-28-GoBD.pdf">2019-11-28-GoBD</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2020/03/2019-11-28-GoBD.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2020/01/01/zweite-neufassung-der-gobd-ab-2020-gueltig/">Zweite Neufassung der GoBD ab 2020 gültig</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Neue GoBD wurden zurückgezogen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[kpt]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Sep 2019 17:09:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Etwa einen Monat nach Veröffentlichung der neu gefassten GoBD vom 11.07.2019 wurden diese im August 2019 zurückgezogen. Somit gelten wieder die Regeln vom 14.11.2014 ohne die Erleichterungen, welche mit der Neuregelung einhergingen. Das BMF-Schreiben ist vom Server des BMF entfernt worden. Hier kann es abgerufen werden und Sie lesen über die Gründe, warum es zurückgenommen &#8230; </p>
<p class="link-more"><a href="https://www.wiko-services.de/2019/09/01/neue-gobd-wurden-zurueckgezogen/" class="more-link"><span class="screen-reader-text">„Neue GoBD wurden zurückgezogen“</span> weiterlesen</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Etwa einen Monat nach Veröffentlichung der neu gefassten GoBD vom 11.07.2019 wurden diese im August 2019 zurückgezogen. Somit gelten wieder die Regeln vom 14.11.2014 ohne die Erleichterungen, welche mit der Neuregelung einhergingen.</p>



<p>Das BMF-Schreiben ist vom Server des BMF entfernt worden. Hier kann es abgerufen werden und Sie lesen über die Gründe, warum es zurückgenommen wurde und welche Neuregelungen nun nicht mehr gelten.</p>



<span id="more-763"></span>



<p>Über die Gründe, warum der Rückzieher erfolgte wird spekuliert, dass es in den Neuregelungen zu viele &#8222;Ungereimtheiten&#8220; gab. Lediglich welche GoBD zur Zeit gelten findet sich als Antwort des BMF: </p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p> Maßgeblich sind die Grundsätze zur  ordnungsmäßigen Führung und  Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und  Unterlagen in  elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14.  November  2014, veröffentlich im Bundessteuerblatt (BStBl) I 2014 S.  1450. Da  weiterer Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern besteht, wurde  die im  Juli auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen   veröffentlichte Folgeversion der GoBD wieder entfernt. </p><cite>Quelle: <a href="https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/neufassung-der-gobd_164_494118.html">haufe.de</a> </cite></blockquote>



<h2 class="wp-block-heading">Welche Erleichterungen der GoBD entfallen wieder?</h2>



<p>Besonders in Bezug auf digitale Belege, waren Neuregelungen enthalten, die Erleichterungen und Klarheit bei der Erfassung und Speicherung, besonders auch für die Buchhaltung kleinerer Unternehmen und bei Einnahmeüberschuss-Rechnung (EÜR) brachten. Folgende Neuregelungen sind betroffen und wieder entfallen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Belegerfassung mit dem Handy</h3>



<p>Die Regelungen für die Digitalisierung von Belegen waren dahingehend angepasst, dass Belege, die in Papierform empfangen wurden, nicht nur gescannt, sondern auch mit anderen Geräten wie z.B.  Smartphones bildlich erfasst, also abfotografiert werden konnten. (Rz. 130). </p>



<h3 class="wp-block-heading">Belegerfassung auch im Ausland mit dem Smartphone</h3>



<p>Eine bildliche Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) war auch im Ausland möglich, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über  eine Dienstreise im Ausland). </p>



<h3 class="wp-block-heading">Verbringen der Ursprungsbelege ins Ausland</h3>



<p>Erfolgte im Zusammenhang mit einer, nach § 146 Absatz 2a Abgabenordnung (AO) genehmigten, Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland  eine ersetzende bildliche Erfassung, wurde es nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht wurden. Die bildliche Erfassung hatte zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen (Rz.  136). </p>



<h3 class="wp-block-heading">Vernichtung von Papierdokumenten</h3>



<p>Nach der bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 durften Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. (Rz. 140). </p>



<h3 class="wp-block-heading">Umwandlung und Aufbewahrung von Belegen</h3>



<p>Bei
Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein
unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind grundsätzlich beide
Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben
Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen,
(Rz. 135). Als Erleichterung war in den folgenden Fällen die Aufbewahrung der
konvertierten Fassung ausreichend:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Es wird keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen.</li><li>Bei der Konvertierung gehen keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren.</li><li>Die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung wird dokumentiert (Verfahrensdokumentation).</li><li>Die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde werden nicht eingeschränkt; dabei ist es zulässig, wenn bei der Konvertierung Zwischenaggregationsstufen nicht gespeichert, aber in der Verfahrensdokumentation so dargestellt werden, dass die retrograde und progressive Prüfbarkeit sichergestellt ist.</li></ul>



<h3 class="wp-block-heading">Weitere Änderungen</h3>



<p>Die
Neufassung der GoBD berücksichtigte auch die Neuregelung des § 146 Abs.1 Satz 1
AO zur Einzelaufzeichnungspflicht und deren Ausnahme bei Unzumutbarkeit (z. B.
Rz. 39).</p>



<p>Ebenso enthielt das BMF-Schreiben Neuerungen zur Erfassung von EC-Karten-Umsätzen (Rz. 55) und zur Aufbewahrung identischer Mehrstücke von Buchungsbelegen (Rz. 75).</p>



<p>Auch
Cloud-Computing fand in den zurückgezogenen GoBD Berücksichtigung. Es war
klargestellt, dass zum DV-System zugehörige Teile diesem zugehörig gelten, unabhängig
davon, ob die betreffenden DV-Systeme vom
Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder
in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Links zu den Quellen</h2>



<p>Das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2019, <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-07-11-GoBD.html?pk_kwd=11.07.2019_Grunds%C3%A4tze+zur+ordnungsm%C3%A4%C3%9Figen+F%C3%BChrung+und+Aufbewahrung+von+B%C3%BCchern+Aufzeichnungen+und+Unterlagen+in+elektronischer+Form+sowie+zum+Datenzugriff+GoBD+&amp;pk_campaign=Newsletter-11.07.2019" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">IV A 4 – S 0316/19/10003 :001</a> (2019/0592405), veröffentlicht am 18. Juli 2019 ist auf der Seite des BMF nicht mehr abrufbar. Unter folgendem Link steht es zur Verfügung.</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2019/10/BMF_2019_07_11_GoBD.pdf">BMF_2019_07_11_GoBD</a><a href="https://www.wiko-services.de/wp-content/uploads/2019/10/BMF_2019_07_11_GoBD.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>



<p>Durch die Rücknahme des obigen BMF-Schreibens gilt derzeit weiterhin das BMF-Schreiben vom 14. November 2014, <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2014-11-14-GoBD.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label=" (öffnet in neuem Tab)">IV A 4 &#8211; S 0316/13/10003</a> (2014/0353090).</p>The post <a href="https://www.wiko-services.de/2019/09/01/neue-gobd-wurden-zurueckgezogen/">Neue GoBD wurden zurückgezogen</a> first appeared on <a href="https://www.wiko-services.de">WIKO-Services</a>.]]></content:encoded>
					
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