Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen

Kaffee unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %, wie auch Backwaren. Der Gastronom kann demnach ein Stück Kuchen im Straßenverkauf mit nur 7 % USt anbieten. Auf den Becher Kaffee zum Mitnehmen (coffee-to-go) sollen jedoch 19 % USt fällig sein. Wie passt das zusammen?

Ein Stück Kuchen ist als „Backwaren“ mit 7 % zu versteuern. Im Straßenverkauf bleibt es dabei. Wird der Kuchen jedoch serviert, tritt die gastronomische Dienstleistung in den Vordergrund, welche mit 19 % zu versteuern ist.

Anders beim Kaffee, der nur dann mit 7 % zu versteuern ist, wenn er als Kaffeebohne (oder das gemahlene Pulver daraus) abgegeben wird. Durch die Zubereitung zu einer Tasse Kaffee oder einem Becher Kaffee tritt die Dienstleistung der Zubereitung derart in den Vordergrund, dass es hierbei unerheblich ist, ob die Zubereitung als weitere Dienstleistung im Gastraum serviert wird oder dem Kunden mitgegeben wird.

Beinhaltet der zubereitete Kaffee jedoch Milch mit einem Anteil von mindestens 75 %, wie etwa bei einem Cappuccino, so kann der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen. Hier ist – wie beim Kuchen – nur dann mit 19 % zu rechnen, wenn der Umsatz im Rahmen einer Restaurationsleistung, z.B. im Café, erfolgt.

Eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte und gesetzlichen Regelungen besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Berater.

Eine Antwort auf „Kaffee ist nicht gleich Kaffee – Umsatzsteuersatz beim „coffee-to-go“, Cappuccino und Kuchen“

  1. Vielen Dank für die nützliche Information! Mein Steuerberaterbuchte bisher alle Umsätze mit 19%, auch die „Milchzubereitungen“ zum Mitnehmen.
    Durch Ihren Beitrag habe ich ihn überzeugen können.

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